Die landesweit für das Disziplinarrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin aus der Eifel aus dem Dienst entfernt. 

Der Beamtin wurde im Disziplinarverfahren zur Last gelegt, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie in 31 Fällen gewerbsmäßige Untreuehandlungen begangen habe. Sie habe im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als Kassiererin an einer Tankstelle im Zeitraum von Ende 2018 bis Ende 2019 von den Kunden für die ausgegebene Ware gezahltes Entgelt entnommen und zur Verschleierung der Taten zugleich den Verkauf der Waren im Kassenjournal storniert. Hierdurch habe sie rechtswidrig einen Betrag i.H.v. rund 1.300 Euro erlangt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Koblenz wurde die Beamtin im Februar 2023 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Richter der 3. Kammer haben die Beamtin mit Urteil vom 5. September 2024 aus dem Dienst entfernt. Sie habe ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen, welches nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden könne, da die Beamtin das Vertrauen ihres Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Sie habe in erheblichem Maße die ihr obliegende Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt und hierdurch gleichzeitig die notwendige Gewissheit, dass sie ihr Verhalten im Dienst ausschließlich am Wohl der Allgemeinheit orientieren und uneigennützig handeln werde, beeinträchtigt. Insoweit habe sie sich erheblichen Zweifeln an ihrer Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn ausgesetzt. Dies gelte im besonderen Maße im hoch sicherheitsrelevanten Bereich des Justizvollzugs, in welchem eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei und in dem die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter mit Regelmäßigkeit sehr weit reichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit habe. 

Zu Lasten der Beamtin sei zu sehen, dass sie die ihr vorgeworfenen Untreuehandlungen über einen langen Zeitraum von über einem Jahr in einer erheblichen Vielzahl von Einzelfällen begangen habe. Hierbei habe sie eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie zur Verschleierung der Untreuehandlungen den Verkauf der Waren im Kassenjournal storniert und damit systematisch Manipulationshandlungen vorgenommen habe. Der Umstand, dass sie selbst wegen gewerbsmäßiger Untreue strafrechtlich belangt und zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei, habe schwerwiegende Folgen für ihren Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für ihre Verwendbarkeit im Strafvollzug. Zugleich sei ein derartiges Verhalten in besonderer Weise geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in einer für den Justizvollzugsdienst bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 5. September 2024 – 3 K 1464/24.TR –

(c) VG Trier, 20.09.2024

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