
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Grundstücksnachbarin gegen eine der Ortsgemeinde Schoden erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Freizeitgebäudes, zum Neubau eines Gastronomiegebäudes sowie zur Umnutzung eines Gebäudes im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Freizeitgelände Saarufer“ in Schoden abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altort“ belegenen Grundstücks. Südöstlich ihres Anwesens liegt das streitbefangene Grundstück, das mit einem Freizeitgebäude („Multi–Kulti“– Anlage) bebaut ist, welches in der Vergangenheit für einen Biergartenbetrieb genutzt wurde; zudem wurden ein Kanuverleih und ein Minigolfplatz betrieben. Als es wegen eines gesteigerten Verkehrsaufkommens und Lärmbelästigungen zu Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen war, wurde im Jahr 2019 das Fehlen einer baurechtlichen Genehmigung hinsichtlich des Biergartenbetriebs offenbar. Im November 2021 beschloss die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Ortsgemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans und beantragte im weiteren Verlauf unter Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Gastronomiegebäudes südlich der „Multi-Kulti“-Anlage mit Terrassenflächen auf der West– und Südseite des Neubaus sowie die Umnutzung der Bestandsbebauung für den Kanuverleih; ferner wurden 48 Stellplätze nachgewiesen. Im Oktober 2023 beschloss der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde den Bebauungsplan „Freizeitgelände Saarufer“; die (für das Inkrafttreten des Bebauungsplans erforderliche) Bekanntmachung erfolgte erst im August 2024. Mit Bescheid vom 31.10.2023 wurde die beantragte Baugenehmigung mit der Maßgabe, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans zu entsprechen habe, erteilt.
Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. die späte Bekanntmachung des Bebauungsplans rügt. Damit sei eine frühzeitige objektive Rechtmäßigkeitskontrolle, vor allem im Hinblick auf die schalltechnische Untersuchung vom August 2023, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens verhindert worden. Im Übrigen macht sie unzumutbare Lärmbelästigungen sowie unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Verkehrssituation geltend.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, als Nachbarin stehe der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung nicht schon dann zu, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei, sondern nur, wenn und soweit die Klägerin durch die Genehmigung zugleich in subjektiven Rechten verletzt sei. Deshalb könne die Klägerin mit dem Klageverfahren die das Verfahren betreffenden Regelungen der Genehmigung schon nicht mit Erfolg rügen. Die Klägerin sei durch die späte öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans aber auch nicht in ihrem gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung gerichteten Rechtsschutz beschränkt. Unabhängig davon sei es ihr im Hinblick auf die im August 2024 erfolgte Bekanntmachung des Bebauungsplans zudem möglich gewesen, seit beinahe sieben Monaten unmittelbaren Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens – erforderlichenfalls im einstweiligen Rechtsschutz – zu suchen.
Der Nachbarschutz der in einem anderen Plangebiet wohnenden Klägerin beschränke sich auf die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme, gegen das die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung indes nicht verstoße. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung würden die einschlägigen Grenzwerte am Wohngebäude der Klägerin nicht nur eingehalten, sondern sogar erheblich unterschritten. Diese Feststellungen seien durch die Struktur– und Genehmigungsdirektion Nord als Fachbehörde auf ihre Plausibilität hin überprüft und bestätigt worden. Zudem enthalte die erteilte Genehmigung Auflagen, wonach u.a. in der Nachtzeit der Freizeitanlage zurechenbare Parkbewegungen nicht stattfinden dürften. Der für die Prognose maßgebliche Sachverhalt sei in der schalltechnischen Untersuchung zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis sei nachvollziehbar. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, die Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung in Zweifel zu ziehen. Auch eine unzureichende Stellplatzsituation sei nicht substantiiert dargelegt und im Hinblick auf die Entfernung der überwiegenden Zahl an Stellplätzen zum Grundstück der Klägerin nicht zu erkennen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Februar 2025 – 5 K 3213/24.TR –
VG Trier, 27.03.2025