Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Ortsgemeinde Brauneberg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem AfD-Kreisverband Bernkastel-Wittlich den Großen Saal ihres Bürgerhauses am 20. September 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zu überlassen.
Der Begründung der Ortsgemeinde, der Überlassung zu dem bereits am 28. August 2024 von dem Kreisverband angefragten Termin stehe entgegen, dass der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung vom 4. September 2024 beschlossen habe, künftig keiner politischen Partei die Nutzung des Bürgersaals der Ortsgemeinde zu gestatten und dass der Große Saal des Bürgerhauses am 20. September 2024 für eine Gemeinderatssitzung benötigt werde, folgten die Richter der 7. Kammer nicht.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, zwar sei eine Gemeinde grundsätzlich befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen zu ändern. Ändere sie aber die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliege, setze sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, dass sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert habe, sondern nur, um den Antrag – unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller politischen Parteien – ablehnen zu können. Diesen Verdacht habe die Ortsgemeinde nicht ausgeräumt und nachvollziehbare Gründe für die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Änderung der Vergabepraxis nicht hinreichend dargelegt. Daher sei der bereits gestellte Antrag aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch nach den bisher geltenden Grundsätzen zu bescheiden.
Auch die für den 20. September 2024 im Großen Saal des Bürgerhauses anberaumte Gemeinderatssitzung stehe dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen, da die Ortsgemeinde auch den insoweit naheliegenden Verdacht, sie habe diese Sitzung
– rechtsmissbräuchlich – anberaumt, um einen sachlichen Ablehnungsgrund in Bezug auf die Anfrage des Antragstellers zu begründen, nicht ausgeräumt habe. Insbesondere sei die Einladung hierzu in Kenntnis des von dem Antragsteller erhobenen Eilantrages auf Überlassung des Bürgerhauses für den 20. September 2024 erfolgt. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Gemeinderatssitzung gerade an diesem Tag und an diesem Ort stattfinden müsse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 18. September 2024 – 7 L 3929/24.TR –
(c) VG Trier, 19.09.2024