Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eigentümerin eines Wohnhauses und Weingutes gegen eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zweier Moselanlegestellen für die Fahrgastschifffahrt in der Nachbarschaft der Klägerin abgewiesen.

Im November 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Plangenehmigung zur Errichtung zweier Schiffsanlegestellen an Stelle der dort bislang vorhandenen Poller in der Ortslage Kues. Die Plangenehmigung bestimmt unter anderem, dass die Steganlagen Landstromanschlüsse vorzuhalten haben, welche die Flusskreuzfahrtschiffe nutzen müssen, sodass keine schiffseigenen Stromerzeuger in Betrieb sind. Weiter beschränkt die Genehmigung die Anlieferung von Waren sowie den Bustransfer von Passagieren auf die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr und untersagt Veranstaltungen auf dem Oberdeck der anlegenden Schiffe während der Liegezeit. Gegen die Plangenehmigung setzte sich die Klägerin mit der bei dem erkennenden Gericht erhobenen Klage zur Wehr und trug im Wesentlichen vor, ihr drohten erhebliche Lärmimmissionen. Überdies störten die Lichtstrahler der Schiffe die Nachtruhe.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Die angefochtene Plangenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere seien keine unzulässigen Lärmimmissionen zu befürchten. Dieser Beurteilung sei der für ein Mischgebiet maßgebliche Immissionsrichtwert zugrunde zu legen. Nach der Ortsbesichtigung stehe fest, dass es sich bei dem Gebiet um das Grundstück der Klägerin entsprechend der Ausweisung im Flächennutzungsplan um ein Mischgebiet handele. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe sich das Gebiet nicht faktisch zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt, da nicht nur reine Wohngebäude, sondern auch Gebäude, in denen neben Wohnungen auch Gewerbebetriebe vorhanden seien, das Gebiet prägten. Unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognose sei nicht von einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auszugehen. Dies gelte tagsüber selbst unter Berücksichtigung der durch die An- und Ablegevorgänge erzeugten Geräusche, welche im Übrigen als verkehrsbezogener Lärm von vornherein nicht der streitgegenständlichen Schiffsanlegestelle zuzuordnen seien. Die indes zu berücksichtigenden übrigen Geräuschimmissionen wie etwa Fahrzeug- und Verladegeräusche oder Geräusche durch Passagiere würden zur allein kritischen Nachtzeit durch die in der Plangenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Im Hinblick auf die weiter geltend gemachte Störung durch die Lichtstrahler der Schiffe sei bereits zweifelhaft, ob hiervon schädliche Umwelteinwirkungen in nachbarschutzrelevanter Dimension ausgehen könnten. Jedenfalls aber sei zu berücksichtigen, dass der Wohnort der Klägerin in unmittelbarer Nähe zu den Moselauen seit Jahren durch einen regen Schifffahrts- und Publikumsverkehr geprägt und damit einer erhöhten Rücksichtnahme hinsichtlich der Belange der Schifffahrt ausgesetzt sei, sodass der kurzzeitige Einsatz von Lichtstrahlern für die Klägerin nicht unzumutbar sei, zumal die Klägerin auf einfach zu ergreifende Abschirmmaßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien verwiesen werden könne. Die Lichteinwirkung sei allein auf die Dauer des Anlegens beschränkt und bestehe keineswegs während der gesamten Nachtzeit. Schließlich führe das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einer unzulässigen Eigentumsbeschränkung privater Grundstückseigentümer wie der Klägerin. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bislang bereits Moselkreuzfahrtschiffe sowohl tagsüber wie auch in der Nacht an den bestehenden Pollern in der Nähe des Grundstücks der Klägerin angelegt haben. Die sonach auch bisher bestehenden Licht- und Lärmimmissionen würden bei Berücksichtigung der Vorgaben der Plangenehmigung, etwa im Hinblick auf den Landstromanschluss, sogar gemindert. Soweit die Klägerin überdies rüge, dass bereits Schiffe die Anlegestellen, die derzeit entgegen der Vorgaben der Genehmigung noch nicht über einen Landstromanschluss verfügten, nutzten, sei dies nicht Gegenstand des Klageverfahrens, in welchem die Klägerin allein die Überprüfung des Plangenehmigungsbescheides beanspruchen könne.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 6. Januar 2025 – 9 K 3716/24.TR –

VG Trier, 13.01.2025

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