Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u.a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden.
Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis angeschafft. Nach Kenntniserlangung ordnete die zuständige Verbandsgemeinde Hermeskeil im Dezember 2023 zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim/eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Anordnung hat die Antragstellerin in einem ersten Verfahren erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht (Verfahren 8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 erfolgte daraufhin die Sicherstellung und Verbringung des Hundes in eine geeignete Einrichtung. Im April 2024 ordnete die zuständige Behörde sodann die (rechtlich sogenannte) „Verwertung“ des Hundes an, wonach die Überlassung des Hundes an die Einrichtung zur Vermittlung und notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, u.a. die Unfruchtbarmachung, verfügt wurden. Auch gegen diese Verfügung suchte die Antragstellerin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (Verfahren 8 L 1645/24.TR) und machte zur Begründung – wie bereits im zuvor genannten Eilrechtsschutzverfahren – im Wesentlichen geltend, die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club – UKC – als eigenständige Rasse anerkannt sei und der sich laut der Rassestandards der UKC aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.
Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.
Die Antragstellerin hat gegen die Verwertungsanordnung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
VG Trier, Beschlüsse vom 06.03.2024 – 8 L 540/24.TR – und vom 01.07.2024 – 8 L 1645/24.TR
(c) VG Trier, 26.08.2024