Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 24.04.2024 (7 K 4697/22) festgestellt, dass der Verweis eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Künzelsau aus dem Sitzungssaal durch den Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 14.09.2021 rechtswidrig war.
Der Kläger, ein Gemeinderatsmitglied der Stadt Künzelsau, klagte im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits gegen den Bürgermeister der Stadt Künzelsau auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Saalverweises aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.09.2021. In einem Kommunalverfassungsstreit streiten Gemeindeorgane und/oder Teile von diesen über den Bestand und die Reichweite ihrer Rechte und Pflichten, hier das Recht eines Gemeinderatsmitglieds, an Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, und das Recht des Bürgermeisters bzw. dessen Pflicht, für einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Sitzungsablauf zu sorgen. Laut dem Protokoll der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.09.2021 äußerte sich der Kläger kritisch zu einem externen Bericht. Er sprach von Konsequenzen, damit sich die im Bericht genannten Fehler nicht wiederholen. Im weiteren Verlauf bezeichnete er die Hauptamtsleiterin als „beratungsresistent“. Der Bürgermeister entzog ihm daraufhin das Wort. Als der der Kläger seine Ausführungen zu Ende bringen wollte, verwies der Bürgermeister ihn des Saales. In der mündlichen Verhandlung begründete der Bürgermeister den Saalverweis damit, dass die Art und Weise sowie der Tonfall des Klägers unangemessen gewesen seien.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass der Verweis des Klägers aus dem Sitzungssaal des Gemeinderats rechtswidrig war.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart liegen noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt werden.
(c) VG Stuttgart, 24.04.2024