Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2025 die Klage des AfD Landesverbands Baden- Württemberg gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und die öffentliche Bekanntgabe dieser Beobachtung abgewiesen (Az.: 1 K 20/25).

Die Berufung wurde zugelassen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart liegen noch nicht vor. Die Frist für etwaige Rechtsmittel beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Urteils.

VG Stuttgart, 20.03.2025

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