Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 (Az.: 1 B 1905/24 SN) dem Eilantrag einer Bewerberin auf die Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten des Finanzgerichtes bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stattgegeben. Sie ist demnach vorläufig weiter als Bewerberin zu berücksichtigen, weil die ihr fehlende Voraussetzung der „Erprobung“ nicht durch die gegebene Verwaltungsvorschrift, sondern nur durch eine höherrangige Rechtsvorschrift aufgestellt werden darf.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie aufgrund des Fehlens des vorausgesetzten Anforderungsmerkmals „erfolgreiche Verwaltungserprobung im Sinne der §§ 3, 4 und 8 der Verwaltungsvorschrift ‚Erprobung in der Justiz‘ vom 27. September 2021“ im weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt werde.
Die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts führt hierzu aus, dass die Antragstellerin im weiteren Besetzungs- und Auswahlverfahren vorläufig weiter zu berücksichtigen ist. Die Aufstellung des konstitutiven Anforderungsmerkmals „erfolgreiche Verwaltungserprobung“ in der Stellenausschreibung sei rechtswidrig, weil das Merkmal unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift „Erprobung in der Justiz“ nicht den formalen Vorgaben des Landesrechts (§ 3 Abs. 3 des Landesrichtergesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes M-V) entspricht. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen einschließlich der Qualifizierungserfordernisse auf der Ebene von Rechtsverordnungen geregelt werden müssen. Hierdurch hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die notwendigen Entscheidungen der nachrangigeren Ebene der Verwaltungsvorschriften entzogen sind, soweit es um abstrakt-generelle Vorgaben für eine Vielzahl von Beförderungsstellen geht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde gegen den Beschluss bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.
(c) VG Schwerin, 21.10.2024