Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin einen Eilantrag der Fraktion der Stadtvertretung Grevesmühlen „grevesmühlen.jetzt“ abgelehnt (Az. 3 B 265/23 SN). Die Fraktion hatte sich gegen die Einladung der Stadtpräsidentin zu einer gemeinsamen Sitzung der Stadtvertretung Grevesmühlen und der Gemeindevertretung Upahl am 25. Mai 2023 gewandt, auf der über ein gemeinsames interkommunales Gewerbegebiet beraten werden soll.

Die Fraktion „grevesmühlen.jetzt“ befürchtete, dass ihre Fraktionsrechte durch die gemeinsame Sitzung, die diesmal in der Gemeinde Upahl stattfinden soll, beeinträchtigt werden.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, weil die Verletzung von Rechten der Fraktion nicht ersichtlich sei. Das Recht der Fraktionen auf Einberufung der Gemeindevertretung (nach § 29 Abs. 2 Satz 3 der Kommunalverfassung M-V) umfasse nicht das Recht zur Beanstandung bereits erfolgter Einladungen oder zur Verhinderung von Gemeindevertretungssitzungen. Auf die Frage, ob die Durchführung einer gemeinsamen Sitzung zweier Gemeindevertretungen zulässig ist, kam es bei der Entscheidung nicht an.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragstellerin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einlegen.

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