Wer an einer Demonstration des „Schwarzen Blocks“ teilnimmt, kann seine waffenrechtliche Erlaubnis verlieren. Zu dieser Entscheidung ist heute das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung gekommen

Der bisher waffenrechtlich nicht in Erscheinung getretene Kläger hat sich gegen den Widerruf seines „kleinen Waffenscheins“ gewandt. Diesen hatte ihm die Waffenbehörde entzogen, nachdem die Verfassungsschutzbehörde mitgeteilt hatte, dass der Kläger als jemand, der über mehrere Jahre Angehöriger der gewaltorientierten linksextremistischen Szene angehört, an der gewaltsam verlaufenden „Welcome-to-Hell“-Demonstration anlässlich des G 20-Gipfels in Hamburg im sogenannten „Schwarzen Block“ teilgenommen hatte. Der Kläger bestritt seine Teilnahme und trug vor, „nur als Zuschauer“ vor Ort gewesen zu sein.

Das Verwaltungsgericht hielt dieses Vorbringen nicht für glaubhaft und stufte den Kläger als „absolut waffenrechtlich unzuverlässig“ ein. Es bestätigte damit den Widerruf seiner Waffenerlaubnis. Die Kammer ist nicht nur von der Teilnahme des Klägers am „Schwarzen Block“ überzeugt, sondern auch von der Prognose, dass von ihm ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ausgehen könnte. Sie stützte dies auf die Gruppenzugehörigkeit zum „Schwarzen Block“, dessen Gewaltakzeptanz bzw. Gewaltbereitschaft und seine Ablehnung des Rechtssystems. Die Dynamik eines Demonstrationsgeschehens verstärke diese Gefahr noch zusätzlich.

Gegen das Urteil vom 21. Juni 2023 (Az.: 7 A 111/22) kann innerhalb eines Monats wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(c) VG Schleswig-Holstein, 21.06.2023

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