Der Eilantrag der ehemaligen Gemeinde Schobüll (Antragstellerin) gegen die Stadt Husum (Antragsgegnerin) mit dem Ziel, den seitens der Stadt geplanten Abriss des Schobüller Freibads bis zur Entscheidung über das Klageverfahren zu untersagen, hatte Erfolg. Dies hat die für Kommunalrecht zuständige 6. Kammer gestern in einem Eilverfahren entschieden.
Die Schobüller Vertretung sei trotz Auflösung der Gemeinde Schobüll durch Eingemeindung vertretungsbefugt. Für den geltend gemachten Erhaltungsanspruch des Freibads bestünden in der Hauptsache auch überwiegende Erfolgsaussichten. Es bestehe ein Unterlassungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zugunsten der Antragstellerin. Denn der Rückbau des Schwimmbades wäre wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 5 des Eingemeindungsvertrages rechtswidrig. Danach garantiert die Antragsgegnerin den Erhalt des Schobüller Schwimmbades mit der vorhandenen und erforderlichen Infrastruktur. Diese vertragliche Regelung entfalte nach Auffassung der Kammer noch Bindungswirkung. Sie sei ohne zeitliche Befristung geschlossen worden. Die Pflichten aus dem Vertrag existierten auch dann fort, wenn der eine Vertragspartner, hier die Gemeinde Schobüll, durch die Eingemeindung untergeht. Die Vereinbarung verstoße auch nicht gegen die Selbstverwaltungsgarantie der Stadt Husum. Denn der Eingemeindungsvertrag sei von dieser selbst geschlossen worden und Ausdruck ihres Selbstverwaltungsrechts. Gleichwohl könne der Vertrag nicht zu einer Ewigkeitsgarantie für die darin enthaltenen Regelungen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Stadt Husum sich von vertraglichen Vereinbarungen lösen bzw. diese an veränderte Umstände anpassen.
Der Beschluss (Az. 6 B 15/23) vom 12. Oktober 2023 ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG einlegen.
(c) VG Schleswig-Holstein, 13.10.2023