Das hat die 3. Kammer heute in einem Urteil entschieden. Anlass war die bereits im Eilverfahren durch beide Gerichtsinstanzen gegangene Beschränkung des Straßenverkehrs von der Einmündung der Rathausstraße in den Straßenzug Nordergraben/Südergraben bis zur ZOB-Kreuzung auf den Anlieger-, Linien- und Radverkehr. Die zuständige Kammer hatte damals beschlossen, dass diese Sperrung rechtswidrig war, woraufhin die Rathausstraße geöffnet wurde. Nach Beschwerde der beklagten Stadt Flensburg änderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) diese Entscheidung jedoch ab (zur Pressemitteilung). Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte die ursprüngliche Beschränkung der Rathausstraße noch am selben Tag wieder in Kraft setzte.

Die Kammer hält im jetzigen Urteil an der Rechtswidrigkeit der Beschränkung fest. Es fehle an einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit (Staurisiko) oder Sicherheit des Verkehrs (Unfallrisiko) übersteige. Erhöhte Unfallgefahren seien im von der Beklagten beauftragten Verkehrsgutachten nicht belegt. Ihr gehe es auch nicht um die Verkehrssicherheit, sondern lediglich um einen ungehinderten Verkehrsfluss. Dass die Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs an den zwei Knotenpunkten in Flensburgs Innenstadt in den vornehmlich verkehrsträchtigen Nachmittagsstunden das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt, konnte die Kammer jedoch nicht feststellen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil (Az. 3 A 154/22) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen Abweichung vom o. g. Beschwerdebeschluss des OVG zugelassen. Die Beklagte kann nach Zustellung der Urteilsgründe binnen eines Monats Berufung beim OVG einlegen.

VG Schleswig-Holstein, 30.01.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner