
Die 6. Kammer hat heute in zwei Kommunalverfassungsstreitverfahren der jeweiligen AfD-Fraktionen gegen die Kreistage Stormarn (6 A 29/23) und Pinneberg (6 A 33/23) die Klagen der Fraktionen abgewiesen.
Die Richterinnen und Richter entschieden, dass keine Rechtsverletzung darin liege, dass die Kreistage die von den jeweiligen AfD-Fraktionen vorgeschlagenen Ausschussvorsitzenden nicht gewählt hätten. Aus der Kreisordnung ergebe sich, dass der Kreistag die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse wählt. Zwar stehe das Vorschlagsrecht nach der Kreisordnung den Fraktionen zu. Hieraus folge aber aus Sicht der Richterinnen und Richter kein intendiertes Ergebnis. Mit anderen Worten: Die Kreisordnung sehe ein Recht auf Wahl vor, jedoch kein Recht darauf, gewählt zu werden. Der Minderheitenschutz und das Recht auf Chancengleichheit, dem dieses Vorschlagsrecht Rechnung trage, sei nicht verletzt. Auch liege keine Einschränkung des freien Mandats darin, dass die Landesvorsitzenden von CDU, Grünen, SPD, FDP und SSW in einer gemeinsamen Presseinformation vom 9. Juni 2023 (abrufbar u. a. hier) ihren Kommunalvertretern geraten hatten, Vertreter der AfD nicht in herausgehobene Positionen der Kommunalvertretungen zu wählen. Mit dieser Presseinformation werde nicht in das freie Mandat der Kreistagsabgeordneten, das in der Presseinformation auch aufgeführt wird, eingegriffen. Letztlich sei die Wahl der AfD-Fraktionsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden lediglich an der fehlenden Mehrheit gescheitert.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerinnen können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
VG Schleswig-Holstein, 10.04.2025