Erstmals hat sich das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit der Miesmuschelfischerei nach dem sogenannten „Habeck‘schen Muschelfrieden“ befasst. Eine für einen Muschelkulturbezirk im Bereich „Weiße Düne“ vor Hörnum (Sylt) erteilte Genehmigung wurde bestätigt.
Die Miesmuschelwirtschaft im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer beruht auf einer Vereinbarung der betroffenen Interessenträger, dem sog. „Habeck‘schen Muschelfrieden“und dem daraus entwickelten Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen im Nationalpark aus dem Jahr 2017. Danach werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV, Beklagter) sog. Miesmuschelkulturbezirke ausgewiesen, für die Nutzungsgenehmigungen an lizensierte Muschelfischer erteilt werden. Ein Konkurrent war gegen die Zuerteilung eines Muschelkulturbezirks vor Hörnum vorgegangen.
Die 7. Kammer bestätigte die Vorgehensweise des MLLEV nach dem Prioritätsprinzip. Das Ministerium hatte dem Bewerber mit dem ersten vollständigen gestellten Antrag die Genehmigungerteilt. Die Richter folgten der Auffassung des Ministeriums, nach der die Klägerin keinen vollständigen Antrag gestellt habe. Im streitgegenständlichen Miesmuschelkulturbezirk verlaufen verschiedene Seekabeltrassen im Meeresboden, unter anderem Telefonleitungen und Kabel für militärische Zwecke, weswegen dort grundsätzlich ein bundesrechtliches Fischereiverbot gilt. Hiervon hatte nur der Genehmigungsempfänger eine Befreiung erwirkt. Es sei deswegen rechtmäßig, wenn die Klägerin leer ausginge.
Die Urteile (Az. 7 A 218/23 und 7 A 252/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (liegen noch nicht vor) die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
(c) VG Schleswig-Holstein, 14.11.2024