Das Bürgerbegehren zu der Frage, ob die Wilhelm-Wisser-Schule in Eutin einen Neubau mit Aula, Außensportanlage und 3-Feld-Sporthalle am Standort Lehmkuhle erhalten soll, wird nicht zugelassen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 15. Dezember 2022 entschieden (Az. 6 B 34/22).

Damit ein Bürgerbegehren im gerichtlichen Eilverfahren für zulässig erklärt werden könne, müsse die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen sein. Das sei hier nicht der Fall, so das Gericht.

Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es nach der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung unzulässig sei. Danach finden Bürgerentscheide grundsätzlich nicht über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung statt. Die entsprechende Regelung entziehe durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich von Bürgerbegehren umfassend.

Das vorliegende Bürgerbegehren richte sich im Ergebnis darauf, die Wilhelm-Wisser-Schule am Standort Lehmkuhle neu zu errichten. Dies widerspreche dem Planungsziel des Bebauungsplanes 150, nachdem die Schule am alten Standort saniert werden solle. Damit seien das Ziel des Bürgerbegehrens und der Bebauungsplan miteinander unvereinbar. Auch der Bebauungsplan 150 mit seinen Festsetzungen und Planungszielen könne nicht mehr Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Dessen Auslegungsphase habe im Februar 2022 geendet. Nach diesem Zeitpunkt könne eine Entscheidung darüber nicht mehr durch Bürgerentscheid herbeigeführt werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 20. Dezember 2022

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