Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auf die Klage des im August 2021 abgewählten Bürgermeisters Gunnar Koech gegen die Stadt Ratzeburg festgestellt.
Die Richter der 6. Kammer sind der Auffassung, dass die beklagte Stadt Ratzeburg im Vorfeld der Abwahl gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen habe. Danach sei es gemeindlichen Organeuntersagt, die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger zu gefährden. Dies dürfe insbesondere nicht durch suggestive Formulierungen geschehen.
Die Äußerungen in einem Standpunktepapier, das mit der Wahlbenachrichtigung versandt worden sei, verstießen hiergegen. In dieser der Stadtvertretung zuzurechnenden Publikation werde in unzulässiger Weise zur Abwahl des Bürgermeisters aufgefordert. Gemeindliche Organe dürften nicht durch eine Abstimmungsempfehlung unmittelbar auf den Abstimmungsvorgang selbst Einfluss nehmen.
Das Urteil (Az. 6 A 10014/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (liegen noch nicht vor) die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.
(c) VG Schleswig-Holstein, 20.11.2024