Die Lebensmittelbehörden des Landes müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag grundsätzlich die Kontrollberichte über erfolgte Kontrollen in Restaurants und anderen Lebensmittelbetrieben herausgeben. Dies gilt auch bei einer Antragstellung über die Internetplattform „Topf Secret“ und einer etwaigen Veröffentlichungsabsicht. Dies hat die 10. Kammer heute in einem Urteil im Verfahren 10 A 15/22 entschieden. Eine direkte Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Protokolle der Lebensmittelkontrollen war (noch) nicht möglich. Der Kreis muss eine bislang unterbliebene Anhörung des betroffenen Hotelunternehmens noch nachholen.
Dem Verfahren lag nach der mündlichen Verhandlung zuletzt noch die Klage eines Mitarbeiters des Vereins „Foodwatch“ gegen den Kreis Ostholstein zugrunde, der via „Topf Secret“ eine Auskunft über die letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen und die dortigen Feststellungen eines Hotelrestaurants an der Ostseeküste verlangte.
Die Kammer kam im Ergebnis dazu, dass die Lebensmittelbehörden diese Informationen grundsätzlich zu gewähren haben – unabhängig davon, ob tatsächlich Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt wurden. Die Möglichkeit eines Verstoßes reiche aus. Der Auskunftsanspruch sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Kontrollberichte in einem zweiten Schritt möglicherweise über das Internet veröffentlicht würden. Die Veröffentlichung von Informationen über „Topf Secret“ sei nicht mit der amtlichen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Beanstandungen durch die Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr vergleichbar.
Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Der Kläger kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe beantragen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 13. Juli 2022