Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat heute Klagen abgewiesen, mit denen sich der Kläger gegen eine Anordnung des Landratsamts Freyung-Grafenau zur Auskunft bzw. zum Nachweis über den Verbleib seiner Waffen sowie gegen Zwangsgelder hierzu gewandt hatte.
Der Kläger hat im Lauf des behördlichen Verfahrens und des gerichtlichen Verfahrens Angaben zum Verbleib der Waffen gemacht, die sich nach Auffassung des Gerichts nicht vollständig miteinander in Einklang bringen lassen. Auch die Ausführungen in der heutigen mündlichen Verhandlung hätten Fragen offengelassen.
Das Landratsamt hatte im Dezember 2021 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen und die Sicherstellung der Waffen angeordnet. Anlass waren eine Trunkenheitsfahrt sowie Informationen über sicherheitsgefährdende demokratiefeindliche Bestrebungen des Klägers. Der Kläger hat die Waffen in der Folge nicht abgegeben. Die Behörden konnten die Waffen auch im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung nicht auffinden.
Das Landratsamt verpflichtete den Kläger daraufhin im Mai 2022 zu Angaben bzw. zum Nachweis über den Verbleib der Waffen und ordnete diesbezüglich Zwangsgelder an.
Der Kläger hatte gegenüber dem Landratsamt zunächst angegeben, die Waffen einem Dritten überlassen zu haben. Später hatte er erklärt, die Waffen selbst zerstört und die Teile in der Donau entsorgt zu haben, wo genau wisse er nicht mehr. Er berief sich darauf, ausreichende Angaben zum Verbleib gemacht zu haben und ihm weitere nicht möglich seien. Das Landratsamt machte dagegen geltend, der Verbleib der Waffen sei aufgrund sich widersprechender und unkonkreter Angaben des Klägers nicht schlüssig geklärt.
Der Kläger Maximilian E. wurde zur Verhandlung aus der Untersuchungshaft vorgeführt.
Ihm hatte die Bundesanwaltschaft im Dezember 2022 unter anderem die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Umfeld der sogenannten Reichsbürger- sowie QAnon-Ideologien vorgeworfen.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
Urteile vom 26.9.2023 (RN 4 K 22.1557, RN 4 K 22.1752, RN 4 K 22.2149)
(c) VG Regensburg, 26.09.2023