Die für das Kommunalwahlrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 17. Januar 2025 einen Eilantrag, der darauf abzielt, die für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg (SVV) am Montag, dem 20. Januar 2025, geplante Feststellung der Neuverteilung der Stimmen und Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge in Vollzug des Beschlusses über die Wahlprüfungsentscheidung vom 20. November 2024 zu verhindern, mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt. Eine inhaltliche Prüfung der Wahlprüfungsentscheidung ist dabei nicht erfolgt.

Aufgrund von Wahleinsprüchen über die Gültigkeit der Wahl vom 9. Juni 2024 zur SVV fasste diese in der Sitzung vom 20. November 2024 den Beschluss, dass die Einsprüche zum Teil begründet seien und das Wahlergebnis dahingehend berichtigt werde, dass die auf den sich gleichfalls zur Wahl stellenden Bürgermeister der Stadt Rheinsberg entfallenden Stimmen für die Listenvereinigung BVB/Freie Wähler Rheinsberg ersatzlos gestrichen und das Wahlergebnis sowie die sich daraus ergebende Mandatsverteilung neu festgestellt werden. Zwei Stadtverordnete, die Fraktion BVB/Freie Wähler der SVV sowie der Bürgermeister der Stadt Rheinsberg haben am 20. Dezember 2024 die Klage VG 1 K 3761/24 gegen den Beschluss der SVV vom 20. November 2024 erhoben, über die voraussichtlich im Sommer dieses Jahres entschieden wird.

Dem am 14. Januar 2025 durch die vorstehend genannten Kläger beim Verwaltungsgericht Potsdam anhängig gemachten Eilantrag gegen die SVV fehlt nach Auffassung der Kammer die Eilbedürftigkeit. Denn an der derzeitigen Zusammensetzung der SVV auf Grundlage des durch die Wahlleiterin am 18. Juni 2024 bekanntgegebenen Ergebnisses ändere sich durch die vorgesehene Neufeststellung des Wahlergebnisses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Wahlprüfungsentscheidung der SVV vom 20. November 2024 nichts. Erst die rechtskräftige Feststellung einer relevanten Fehlerhaftigkeit der Wahl führe zur rechtlichen Wirksamkeit der Wahlprüfungsentscheidung und entziehe der am 9. Juni 2024 gewählten SVV in der von der Wahlleiterin festgestellten Zusammensetzung die Grundlage für ihr weiteres Bestehen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 17. Januar 2025 – VG 1 L 24/25

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