Die für das öffentliche Baurecht zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschlüssen vom 7. Juni 2024 zwei Eilanträge des Landschaftsschutzvereins Berlin-Brandenburg e.V. gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam betreffend die Baugenehmigung für die auf zwei Jahre befristete Errichtung einer Notunterkunft für 496 Personen auf dem Grundstück Nedlitzer Straße 99 in 14469 Potsdam sowie hinsichtlich der Untersagung entsprechender baulicher Vorbereitungsmaßnahmen abgelehnt.
Nach Auffassung der Kammer konnte der Antragsteller als anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für ihre Erteilung von Bedeutung sind. Nach der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren weder verfahrensrechtliche Verstöße ersichtlich noch konnte festgestellt werden, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung naturschutz-, artenschutz-, bodendenkmal- oder wasserrechtliche Vorschriften verletzt werden.
Daher war auch der weitere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vornahme jeglicher bauvorbereitender Maßnahmen zu untersagen, erfolglos, da jene Maßnahmen durch die nach summarischer Prüfung rechtmäßige Baugenehmigung gedeckt sind.
Gegen die Beschlüsse steht den Beteiligten jeweils die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Verwaltungsgericht Potsdam, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 – VG 4 L 309/23 und VG 4 L 580/23
(c) VG Potsdam, 10.06.2024