Mit Urteil von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung für die Nutzung einer Halle als Veranstaltungshalle in Pye sowie die zugleich verfügte Nutzungsuntersagung abgewiesen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hatte der Kläger im März 2021 Klage erhoben.
Seit 2014 hatte die Stadt Osnabrück dem Kläger die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Pye zu einer Veranstaltungshalle (Eventcenter) für insgesamt 500 Personen genehmigt. In der Folgezeit gab es immer wieder Beschwerden seitens der Nachbarn, insbesondere aufgrund von Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen des Verkehrs.
Die Stadt Osnabrück stellte in ihrer Entscheidung zur Rücknahme der Genehmigung insbesondere darauf ab, dass die Nutzung den Festsetzungen im Bebauungsplan widerspräche. So sei bei einer Überprüfung der Genehmigung aufgefallen, dass eine solche kerngebietstypische Vergnügungsstätte im vorliegend festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Für den hier maßgeblichen Bebauungsplan gelte nicht – wie zuvor angenommen – die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung aus dem Jahr 1990, sondern aus 1977.
Der Kläger trat dem entgegen und meint, dass der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam und die Nutzung daher noch gebietsverträglich sei, die Halle keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstelle und die Rücknahme insgesamt ermessensfehlerhaft sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Vorsitzende Richter führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass die Rücknahme der Baugenehmigung sowie die Untersagung der Nutzung rechtmäßig erfolgt seien. Der Erteilung der Baugenehmigung stehe das öffentliche Baurecht entgegen. So widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des seit 1985 wirksamen Bebauungsplans Nr. 426 – Fürstenauer Weg/ südl. Pyer Kirchweg. Die inzidente Normenkontrolle dieses Bebauungsplans habe ergebe, dass der Bebauungsplan hinreichend bestimmt und nicht funktionslos geworden sei. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei das Vorhaben unzulässig. Der Bebauungsplan sehe für die streitgegenständliche Fläche ein Gewerbegebiet vor. Bei der genehmigten Veranstaltungshalle handele es sich allerdings um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem Gewerbegebiet nach der vorliegend einschlägigen BauNVO aus 1977 nicht zulässig sei. Kerngebietstypisch sei die Vergnügungsstätte, weil sie wegen ihrer Gesamtfläche (knapp 1.000 qm ohne Nebenräume) für bis zu 500 Personen und damit für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich erreichbar sei bzw. erreichbar sein solle. Die beklage Stadt Osnabrück habe das ihr zustehende Ermessen bei ihrer Entscheidung über die Rücknahme ordnungsgemäß ausgeübt. In nicht zu beanstandender Weise habe sie auf das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplans abgestellt. Hierbei habe sie richtigerweise auch die von der Veranstaltungshalle ausgehenden erheblichen Belästigungen der Nachbarn berücksichtigt.
Die Stadt Osnabrück habe bei ihrer Entscheidung auch richtigerweise darauf abgestellt, dass dem Kläger gem. § 48 Abs. 3 VwVfG ein finanzieller Ausgleich zu gewähren sei. Wie hoch dieser ausfallen werde, sei in einem weiteren Verwaltungsverfahren zu klären. Diese Frage war nicht Streitgegenstand des heute verhandelten Klageverfahrens.
Das Urteil (Az.: 2 A 93/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.