
Mit Beschluss von heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 9. März 2025 in Sögel stattgegeben.
Die Samtgemeinde Sögel hatte dem beigeladenen Wirtschaftsverband Sögel auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des „Familien-Piratenfestes“ an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr erteilt. Die Genehmigung umfasste das gesamte Gebiet der Gemeinde Sögel.
Die Antragstellerin richtete sich mit dem am 6. März 2025 eingegangenen Eilantrag gegen die Sonntagsöffnung, da ihrer Ansicht nach kein hinreichender Anlass vorliege. Zudem fehle es insbesonderezum Gewerbegebiet und zu den Ortschaften an einem räumlichen Zusammenhang. Die Attraktionen fänden hauptsächlich im Zentrum um den Marktplatz herum statt. Schließlich hätten keine validen Besucherzahlen aus den vergangenen Jahren vorgelegen, die für eine diesjährige Prognose hätten herangezogen werden können. Im Ergebnis liege eine Alibiveranstaltung vor.
Dem Vorbringen folgte die Kammer. Die Voraussetzungen für eine Sonntagsöffnung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NLöffVG seien nicht erfüllt. Die Vorschrift fordere unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe einen besonderen Anlass, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertige. Ein solcher Anlass sei nicht gegeben. Die geforderte prägende Wirkung komme der (Begleit-) Veranstaltung nicht zu. Zur Begründung führte die Kammer weiter aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung basiere auf keiner ausreichenden Prognose der Besucherzahlen. So habe die Antragsgegnerin keine Zahlen von Besucherströmen aus der Vergangenheit vorgelegt, aufgrund derer eine nachvollziehbare Prognose zu der geplanten Veranstaltung sowie dem ebenfalls geplanten verkaufsoffenenSonntag angestellt werden könne. Damit sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Veranstaltung „Familien-Piratenfest“ einen größeren Besucherstrom anziehe als die streitgegenständliche Verkaufsöffnung. Schließlich sei auch die Erstreckung auf das gesamte Gemeindegebiet nicht nachvollziehbar.
Der Beschluss (1 B 16/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden
VG Osnabrück, 07.03.2025