Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag eines Rindertransportunternehmens (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Antragsgegner) verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtete. In dem Beschluss hat das Gericht den Antragsgegner auch dazu verpflichtet, die vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Danach kann der beantragte Transport der 105 trächtigen Rinder stattfinden, sofern nicht vor dem Transport eine etwaig anderslautende Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergehen sollte.

Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 29. November 2023 den Transport der tragenden Zuchtrinder am 18. und 19. Dezember 2023 nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium den Transport von Rindern u.a. nach Marokko untersagte. Nachdem der Landkreis Emsland gegenüber dem Ministerium remonstrierte, wies es den Antragsgegner an, den geplanten Tiertransport des Antragstellers zu untersagen.

Die Kammer führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung aus, die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine tierschutzwidrige Behandlung hinreichend wahrscheinlich sei. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutzbehörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Hier sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur pauschal auf die Gefahr der Schächtung verwiesen worden.

Derartige abstrakte Gefahren mögen zwar den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem TierSchG tragen. Eine solche sei vorliegend allerdings nicht gegeben. Auch wäre weder der Landkreis Emsland noch das diesen anweisende Landesministerium, sondern das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für deren Erlass zuständig. Hier bleibe dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nur die Möglichkeit, auf bundespolitischer Ebene auf den Erlass einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium hinzuwirken.

Zudem handele es sich bei dem Abnehmer in Marokko um eine Molkereigenossenschaft, welche von den zuständigen marokkanischen Behörden kontrolliert werde.

Die Kammer gehe auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorlägen. Anhaltspunkte dafür, dass die europarechtlich für einen solchen Transport geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind, seien weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beschluss (2 B 38/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

(c) VG Osnabrück, 12.12.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner