Mit Beschluss von gestern hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Betreibers einer Hühnerzucht gegen den Bescheid der Stadt Lingen vom 14. August 2023 teilweise wiederhergestellt. Die Stadt Lingen hatte dem Antragsteller mit besagtem Bescheid aufgegeben, die Nutzungen einzustellen und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Hühnerzucht des Antragstellers mit Hähnen, welche er seit den 1990er-Jahren als Hobby im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Lingen betreibt. Es entwickelte sich ein Nachbarschaftskonflikt, über den die lokale Presse im Juli 2023 mehrfach berichtete.
Gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch. Am 11. September 2023 hat er einen Antrag bei Gericht auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesem hat die Kammer nun teilweise stattgegeben.
Bezüglich der Ställe Nr. 1 und 3 sei die allein auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung rechtswidrig, weil die Ställe nicht genehmigungsbedürftig seien. So seien die im Außenbereich gelegenen Ställe Nr. 1 und 3 kleiner als 20 m³. Das Gericht hat offengelassen, ob die beiden Ställe materiell illegal, d.h. nicht genehmigungsfähig, seien. So habe der Bescheid erkennbar allein auf die formelle Illegalität der Hühnerställe abgestellt. Der Antragsteller habe auf seinem Grundstück „mit Bauarbeiten begonnen“, „ohne hierfür im Besitz einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu sein“. Eine möglicherweise unzumutbare Lärmbelastung für die Nachbarschaft habe die Stadt Lingen zwar „wohl“ angenommen. Ihre Nutzungsuntersagungsverfügung habe sie allerdings nicht darauf gestützt.
Bezüglich der Ställe Nr. 2 und 4 ist der Eilantrag erfolglos geblieben. Die Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Ställe Nr. 2 und 4 seien aufgrund ihres Brutto-Rauminhalts von mehr als 20 m³ genehmigungsbedürftig, verfügten jedoch nicht über eine Baugenehmigung, seien mithin formell illegal. Es sei auch ermessensgerecht, dass die Stadt Lingen gegen diese formell illegalen Bauten eingeschritten sei. So gebiete das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände. Unverhältnismäßig könne eine Nutzungsuntersagung nur ausnahmsweise sein, wenn das Ergebnis des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens in einer Weise auf der Hand liege, dass dieses sich als bloße „Formsache“ darstelle. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Eine Hühnerhaltung als Hobby sei kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Das Krähen der Hähne habe wiederholt zu Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen geführt, so dass deren Zumutbarkeit eine nähere Prüfung erfordere.
Der Beschluss (2 B 24/23) ist noch nicht rechtskräftig. Er kann zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
(c) VG Osnabrück, 15.11.2023