Mit Beschluss vom 24. April 2025 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag von Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 19 Wohn- und drei Gewerbeeinheiten sowie einer Tiefgarage an der Burgstraße in Lingen abgelehnt.
Die Antragsteller hatten gegen die von der Stadt Lingen (Antragsgegnerin) der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Mai 2024 Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung bei der Stadt Lingen beantragt. Nachdem weder über den Widerspruch noch über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bisher von der Antragsgegnerin entschieden worden war, stellten die Antragsteller am 18. Dezember 2024 bei Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks, welches südwestlich an das Vorhabengrundstück grenzt. Beide Grundstücke befinden sich im unbeplanten Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
Zur Begründung ihres Eilantrages machten sie geltend, dass sich das geplante Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es überschreite den Maßstab der näheren Umgebung im Hinblick auf die Traufhöhe und insbesondere im Hinblick auf die Firsthöhe erheblich. Zudem begründe es einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben führe durch die auftretende Verschattung für die Antragsteller und ihre Mieter zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Wohnqualität, die einem Einmauerungseffekt und einer erdrückenden Wirkung gleichkomme. Auch die geplante Tiefgarage sei rücksichtslos, da die wartenden Fahrzeuge vor der Tiefgarage die Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller versperren würden.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und führt zur Begründung aus, die angefochtene Baugenehmigung verletze aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften. Soweit die Antragsteller Einwendungen gegen das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung vortragen würden, seien damit schon nicht drittschützende Vorschriften betroffen. Im Übrigen füge sich das Bauvorhaben auch bzgl. der Höhen in die nähere Umgebung ein. Die unmittelbar in der Umgebung des Vorhabengrundstücks gelegenen Gebäude würden ähnliche Trau- und Fristhöhen aufweisen. Das Rücksichtnahmegebot werde durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht verletzt. Die hier unstreitig gegebene Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften spreche grundsätzlich bereits gegen eine solche Verletzung. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sei nicht erkennbar. Eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks der Antragsteller sei zudem zu verneinen. Es sei nicht ausreichend, dass ein Vorhaben zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu einer bestimmten Tageszeit führe. Das Rücksichtnahmegebot vermittele keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks. Eine Verschattung drohe lediglich am Nachmittag. Schließlich ergebe sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht durch die Errichtung der geplanten Tiefgarage. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass etwaige Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreiten könnten. Im Übrigen sei es den Antragstellern ohne Weiteres möglich, derartige Beeinträchtigungen zu verhindern, indem sie eine Zuwegung von der Wilhelmstraße zu ihrem Grundstück über das in ihrem Eigentum stehende Zuwegungsgrundstück errichten und ihr Grundstück zukünftig hierüber anfahren.
Der Beschluss (Az. 2 B 33/24) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
VG Osnabrück, 25.05.2025