Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Antrag der Bonifatius-Hospital Lingen gGmbH gegen das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) abgelehnt.
Die Antragstellerin ist Trägerin des in der Stadt Lingen (Ems) gelegenen Krankenhauses, das seit Jahren mit einer Vielzahl von Betten verschiedener Fachabteilugen in dem Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist. Patienten mit neurologischen Symptomen werden dort seither in der Fachabteilung Innere Medizin behandelt. Erstmals 2011 beantragte sie bei dem MS die Einrichtung einer Abteilung für Neurologie und die Aufnahme mit zuletzt 30 Planbetten in den Niedersächsischen Krankenhausplan.
Mit Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2022 nahm das Ministerium die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2022 sodann erstmals mit 30 Planbetten im Fachbereich Neurologie in den Niedersächsischen Krankenhausplan auf. Zugleich reduzierte es die Anzahl der Planbetten für den Fachbereich Innere Medizin von 140 auf 120 Planbetten. Gegen diesen Bescheid haben drei konkurrierende Krankenhäuser Klagen vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Aufgrund der den Klagen zukommenden aufschiebenden Wirkung hat die Antragstellerin am 22. Juli 2022 bei Gericht einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2022 gestellt.
Diesen hat das Gericht nunmehr abgelehnt. Der Antrag dürfte unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sein. Die Unzulässigkeit folge aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zuvor keinen gleichlautenden Antrag bei dem Ministerium gestellt habe. Der Antrag sei unbegründet, weil die Klagen der drei Konkurrenten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werden. Der Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2022 sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Konkurrenten seien voraussichtlich in ihrem Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung gem. § 8 Abs. 2 S. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verletzt. Das Ministerium habe die erforderliche Auswahlentscheidung rechtswidrig unterlassen, so dass ein Ermessensausfall vorliege. So habe die Behörde zu dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides einen Bedarf von 75 Planbetten im Bereich der Neurologie in der hier maßgeblichen Versorgungsregion 4 festgestellt. Der Antragstellerin seien hiervon 30 Planbetten zuerkannt worden. Dieser Entscheidung hätten die Anträge der konkurrierenden Krankenhäuser auf Erweiterung der bereits vorhandenen Planbetten um 24 bzw. 8 sowie Neuaufnahme in Höhe von 45 Planbetten gegenübergestanden. Eine Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin, dem Klinikum Leer, welchem ebenfalls eine Neuzulassung mit 30 Planbetten zugesprochen worden sei, und den konkurrierenden Krankenhäusern sei nicht getroffen worden. Es sei vielmehr gesondert über die Anträge der Antragstellerin und des Klinikums Leer entschieden worden. Das Ministerium habe mithin entweder nicht erkannt, dass es eine Auswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern – und damit insbesondere zwischen der Antragstellerin und den beigeladenen Konkurrenten – nach pflichtgemäßen Ermessen hätte vornehmen müssen oder eine solche – wofür der Verfahrensverlauf spreche – bewusst pflichtwidrig unterlassen.
Der Beschluss (2 B 34/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle. Verwaltungsgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 26. Januar 2023