Auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage eines Mannes aus dem Osnabrücker Nordkreis auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2022/2023 bis 2024/2025 gegen denLandkreis Osnabrück wegen mangelnder Zuverlässigkeit abgewiesen. Hintergrund ist eine Straftat aus dem Jahre 2005.

Der Kläger war Inhaber eines bis März 2005 gültigen Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. In dieser waren zuletzt eine Kurzwaffe (Pistole Walther 9 mm) und drei Langwaffen eingetragen. Mit der Pistole beging der Kläger am 14. Januar 2005 eine gefährliche Körperverletzung, für die er vom Landgericht Osnabrück zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahre verurteilt wurde. Die Tatwaffe nebst Munition wurden in diesem Zusammenhang eingezogen. 

2016 beantragte der Kläger die (Wieder-)Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2016 bis 2018. Nach Ablehnung durch den Landkreis Osnabrück verpflichtete die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Behörde, den beantragten Jagdschein zu erteilen. Auf Antrag des beklagten Landkreises ließ das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil zu. Nachdem sich das Antragsverfahren nach Ablauf des Jahres 2018 erledigt hatte, nahm die Beklagte die Berufung zurück.

Der Kläger beantragte 2019 erneut die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins für die Jagdjahre 2019 bis 2021. Nach wiederholter Ablehnung verpflichtete wiederum die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den beklagten Landkreis zur Erteilung des begehrten Jagdscheins. Das Verfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wurde eingestellt, nachdem der beklagte Landkreis im März 2022 den Zulassungsantrag zurückgenommen hatte. 

Nach erneuter Beantragung im September 2022 lehnte der Landkreis Osnabrück die Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheins mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 9. März 2023 ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht die vom Gesetz geforderte Zuverlässigkeit besitze. Durch die 2005 begangene Straftat habe er in gröbster Form gegen das Waffengesetz verstoßen. Er habe insgesamt zehn Schüsse auf das Opfer abgegeben und die Person lebensgefährlich verletzt. Dies rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich sowie leichtfertig verwenden werde. Die Tatsache, dass der Kläger mittlerweile in geordneten Verhältnissen lebe und nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, lasse nicht darauf schließen, dass er in einer vergleichbaren emotionalenStresssituation nicht wieder erneut eine Waffe missbräuchlich benutze. 

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. April 2023 Klage erhoben und zudem Eilrechtsschutz beantragt. Diesen hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 19. Mai 2023 abgelehnt (4 B 15/23). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. September 2023 zurückgewiesen (11 ME 232/23).

Zur Begründung der nunmehr im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung hat die 4. Kammer ausgeführt, dass dem Kläger die jagdrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1 BJagdG fehle. Danach besitzen Personen die erforderlicheZuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Nach Würdigung der im Verfahren insgesamt gewonnenen Erkenntnisse sei die Kammer davon überzeugt, dass im Fall des Klägers nach wie vor die begründete Besorgnis einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition bestehe. Insbesondere der konkrete Ablauf der Straftat fiele dabei ins Auge. Der Kläger habe das damalige Opfer, das ihm nach dem ersten Schuss in eindeutiger Form signalisiert gehabt habe, nicht bewaffnet zu sein, ein zweites Mal in Richtung seines Oberkörpers geschossen, nach dem Aufrichten und Umdrehen des Geschädigten einen weiteren (dritten) Schuss in den Rücken sowie anschließend bei Flucht des Opfers weitere sieben Schüsse in dessen Richtung abgegeben. Diese Umstände dokumentierten in einer sehr deutlichen Form, dass es das Ziel des Klägers gewesen sei, das Leben eines wehrlosen Dritten ohne Respektauszulöschen. Die Ereignisse zeigten auf, dass nicht auszuschließen sei, der Kläger werde aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch zukünftig in einer vergleichbaren emotionalen Stresssituation eine Waffe missbräuchlich verwenden. Dabei sei in die Prognose auch die Tatsache einzustellen, dass ein missbräuchlicher Umgang mit Waffen äußerst hochrangige Rechtsgüter betreffen könne, also die Gefährdung von Leib und Leben, wie das bei der Straftat des Klägers im Januar 2005 geschehen sei. Ein noch so geringes Risiko einer Wahrscheinlichkeitdes Missbrauchs könne bei solch hochrangigen Rechtsgütern bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden. Alleine der Zeitablauf und die vom Kläger vorgetragenen Änderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen reichten nicht aus, um die sich aus den Umständen der Tatbegehung ergebenden Bedenken gegen seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit auszuräumen. 

Das Urteil (4 A 106/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

(c) VG Osnabrück, 05.04.2024

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