Durch Urteil vom 30. August 2022 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf die Klage des Umweltforums Osnabrück e.V. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines 4 × 4 – Geländeparks in der Gemeinde Fürstenau aufgehoben. Dieser wurde seit dem Jahre 2010 auf dem ehemaligen Standortübungsplatz Fürstenau betrieben, zunächst aufgrund einer zeitlich befristeten, mehrfach verlängerten Genehmigung, seit dem Jahre 2017 aufgrund der nun vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Genehmigung, jeweils erteilt vom Landkreis Osnabrück.
Der 4 x 4 – Geländepark, der den Bereich des ehemaligen Standortübungsplatzes sowie eine vormalige Sandabgrabung nördlich des Übungsplatzes umfasst, dient der freizeitmäßigen und geländebezogenen Motorsportnutzung. Besucher/-innen können mit ihren eigenen oder gestellten geländegängigen Fahrzeugen (z.B. Landrover Defender, Quads und Buggies) auf gekennzeichneten Strecken verschiedener Schwierigkeitsgrade unterschiedliche Gelände befahren. Zudem war es möglich, mit einem Panzer einen vorgegebenen Rundkurs rund um das sogenannte „Biwakgelände“ zu befahren, das den Besuchern und Besucherinnen als Pausenstelle oder Sammelplatz dient. Dort befinden sich ein Erste-Hilfe-Posten, ein Notfalltelefon, Toiletten sowie ein mobiler Imbissstand und zwei Unterstände. Darüber hinaus verfügt der Geländepark über ein Empfangsbüro, einen Campingplatz innerhalb des alten Kasernengeländes, einen Waschplatz sowie eine Werkstatt. Der Geländepark ist ganzjährig werktags, sowie an Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20:00 Uhr im Herbst und Winter und bis 22:00 Uhr im Frühling und Sommer geöffnet. Das Besucheraufkommen beläuft sich auf ca. 3.000 bis 4.000 Personen pro Monat, d.h. dass sich täglich ca. 50 bis 200 Fahrer/-innen in dem Geländepark befinden. Darüber hinaus finden jährlich bis zu fünf Großveranstaltungen statt.
Die Stadt Fürstenau und die Gemeinde Bippen haben im Jahr 2017 das Vorhaben durch entsprechende Bebauungspläne abgesichert; daraufhin hat der beklagte Landkreis Osnabrück die hier streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Genehmigung für rechtswidrig erachtet und aufgehoben, da sowohl die Bebauungspläne der Stadt Fürstenau und der Gemeinde Bippen unwirksam seien als auch die Genehmigung selbst an materiellen, einer Heilung nicht zugänglichen Fehlern leide. Bei den Bebauungsplänen hat die Kammer sowohl formelle Fehler erkannt als auch darauf abgestellt, dass die Bebauungspläne nicht geeignet seien, städtebauliche Spannungen zu beseitigen. So litten die Bebauungspläne aufgrund der in den von ihnen erfassten Gebieten vorkommenden und streng geschützten Amphibien und Reptilien sowie streng geschützten Brutvögel an einem dauerhaften Vollzugsdefizit. Zudem seien nicht alle erforderlichen Unterlagen ausgelegt worden. Die Umweltbelange seien bereits von den beiden Gemeinden nicht hinreichend ermittelt worden. Ein geschütztes Biotop sei rechtswidrigerweise als Verkehrsfläche für Geländefahrzeuge festgesetzt worden. An den identischen Fehlern leide auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landkreises Osnabrück.
Das Urteil (3 A 143/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 1. September 2022