Mit Urteil von heute hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage der FDP-Fraktion gegen den Rat der Gemeinde Wallenhorst abgewiesen. Mit ihrer Klage hatte sich die FDP-Fraktion gegen die Besetzung des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Wallenhorst und des Aufsichtsrats der Gemeindewerke Wallenhorst GmbH für die Wahlperiode vom 01.11.2021 bis 31.10.2026 nach der Kommunalwahl in Niedersachsen am 12.09.2021 gewandt, in denen sie jeweils nicht stimmberechtigt vertreten ist. Hintergrund ist die Neufassung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) im Oktober 2021, das in § 71 Absatz 2 Satz 2 nunmehr für die Verteilung der Ausschusssitze das Verteilungsverfahren nach d’Hondt vorsieht und nicht mehr das Verfahren Hare-Niemeyer. Das Verfahren d’Hondt begünstigt tendenziell die stärkeren Parteien zum Nachteil der schwächeren.
Mit ihrer Klage machte die FDP-Fraktion geltend, die der Verteilung der Sitze zugrundeliegende Regelung im Kommunalverfassungsgesetz sei verfassungswidrig und regte die Vorlage dieser Frage zum Niedersächsischen Staatsgerichtshof an.
Dem folgte die Kammer nicht. Zur Begründung des klageabweisenden Urteils führte die Vorsitzende aus, die Kammer halte die Norm für verfassungsgemäß. Das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren sei eines von drei in der Rechtsprechung anerkannten Verteilungsverfahren und könne auch Anwendung auf die Sitzverteilung in kommunalen Ausschüssen finden. Die dahingehende Gesetzesänderung verstoße auch nicht gegen den aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, der eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen in den Ausschüssen fordere. Eine exakte Proportionalität werde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht gefordert. Die Grenze des Zulässigen stelle das Willkürverbot dar. Anhaltspunkte für einen Willkürverdacht ergäben sich hier jedoch nicht, zumal die Gesetzesbegründung durchaus Sachgründe nenne. Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ausschüsse durch Abbildung stabiler Mehrheitsverhältnisse und Vermeidung der Zersplitterung seien eine ausreichende Rechtfertigung für die nicht exakte Abbildung der Fraktionen im Ausschuss, die hier zulasten der Klägerin gegangen sei. Eine Vorlage an den Niedersächsischen Staatsgerichtshof sei aus diesen Gründen nicht erfolgt.
Das Urteil (Az. 5 A 16/22) ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) zugelassen. Diese kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe vor dem Nds. OVG in Lüneburg eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 30. Mai 2022