Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 12. Juni 2023 (Az. 7 B 1558/23) entschieden, dass dem an multiplen Krankheiten leidenden Antragsteller für den begehrten Eilrechtsschutz gegen den Beschluss des Aufsichtsrates der Trägergesellschaft Kliniken Aurich-Emden-Norden mbH, wonach das Krankenhaus am Standort Norden in ein Regionales Gesundheitszentrum, beginnend ab dem 01. Juli 2023, transformiert werden soll, jedenfalls die erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
Voraussetzung einer Antragsbefugnis sei, dass die Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts auf der Grundlage des Antragsvorbringens als möglich erscheine. Diese Möglichkeit sei dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein könnten.
Eine einfachgesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers sei nicht ersichtlich. Die einschlägigen Normen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes dienten allein dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern, nicht aber dem Schutz der einzelnen Bürger alsmögliche Patienten.
Ein Anspruch im Sinne des Begehrens des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus höherrangigem Recht, insbesondere nicht aus dem Grundgesetz. Zwar sei anerkannt, dass sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) die Pflicht des Staates ergebe, ein tragfähiges Gesundheits- und Krankenversicherungssystem zu schaffen. Allerdings stehe dem Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung dieses Systems ein so weiter Gestaltungsspielraum zu, dass sich in der Regel keine originären Leistungsansprüche des Einzelnen auf bestimmte medizinische Leistungen daraus ableiten ließen. Die Kammer hat sich damit einer früheren Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. November 2021 – 13 PA 446/21) angeschlossen.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
(c) VG Oldenburg, 13.06.23