Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Klage eines Rindertransportunternehmens (Klägerin) stattgegeben, die sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Beklagter) verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtete.
Der Beklagte hatte mit Verfügung vom 29. November 2023 den Transport der tragenden Zuchtrinder am 18. und 19. Dezember 2023 nach Marokko aus tierschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Vorausgegangen war der Untersagungsverfügung ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit dem das Ministerium den Transport von Rindern u.a. nach Marokko untersagte. Nachdem der Landkreis Emsland gegenüber dem Ministerium remonstrierte, wies es den Beklagten an, den geplanten Tiertransport zu untersagen.
Die Klägerin hatte sich bereits im Eilverfahren gegen die Untersagung gewehrt. Das Verwaltungsgericht hatte ihrem Antrag stattgegeben und mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. November 2023 wiederhergestellt und den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die für den 18./19. Dezember 2023 vorgesehenen Transporte von 105 trächtigen Rindern nach Marokko abzufertigen, die Fahrtenbücher abzustempeln und durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen (Az. 2 B 38/23 – vgl. auch PI Nr. 20-2023 v. 12.12.2023). Die Kammer führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren aus, die vom Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine tierschutzwidrige Behandlung hinreichend wahrscheinlich sei. Dies darzulegen sei aber Aufgabe der Tierschutzbehörde. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Transporteurs, den Nachweis zu erbringen, dass es in Marokko nicht zu tierschutzrechtlichen Verstößen komme. Hier sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur pauschal auf die Gefahr der Schächtung verwiesen worden. Derartige abstrakte Gefahren mögen zwar den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem TierSchG tragen. Eine solche sei vorliegend allerdings nicht gegeben. Auch wäre weder der Landkreis Emsland noch das diesen anweisende Landesministerium, sondern das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für deren Erlass zuständig. Hier bleibe dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nur die Möglichkeit, auf bundespolitischer Ebene auf den Erlass einer entsprechenden Verordnung durch das Bundesministerium hinzuwirken.
Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 zurück (Az. 11 ME 506/23). Dieses stellte ebenfalls darauf ab, dass vom Beklagten keine konkrete Gefahr dargelegt worden sei. Konkrete Umstände, die darauf hindeuteten, dass auch die von der Klägerin auszuführenden Rinder in absehbarer Zeit betäubungslos geschlachtet werden sollten, fehlten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Tiere nicht zum Zwecke der Schlachtung, sondern zu Zwecken der Milchgewinnung exportiert würden. Bei der Vertragspartnerin der Klägerin handele es sich um eines der sechs wichtigsten Molkereiunternehmen des Landes Marokko. Es stelle ausschließlich Milchprodukte her und habe somit nur Bedarf für lebende Tiere.
Nach Durchführung des streitbefangenen Transports hat die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte allerdings nicht. Der nunmehr auf die Feststellung der Erledigung gerichtete Klage hat die Kammer heute stattgegeben. Sie sei zulässig und begründet. Mit der Durchführung des Transports am 18. und 19. Dezember 2023 habe sich die Untersagungsverfügung vom 29. November 2023 in tatsächlicher Weise erledigt. Die Kammer hat offengelassen, ob der Beklagte ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Prüfung, ob die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet gewesen ist, habe. Jedenfalls sei die ursprüngliche Anfechtungs- sowie Verpflichtungsklage bzw. Leistungsklage im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet gewesen. Die tierschutzrechtliche Untersagung sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Abfertigung sowie Abstempelung und Abzeichnung des Fahrtenbuchs gehabt. Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung heute im Wesentlichen auf die oben genannten Gründe aus den Beschlüssen der Kammer sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren abgestellt.
Das Urteil (2 A 201/23) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
(c) VG Oldenburg, 23.04.2024