Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 7. August 2024 (Az. 5 B 2236/24) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben.
Hintergrund des Verfahrens ist die geplante Verlegung eines zur Stromversorgung vorgesehenen Seekabels vom Offshore-Windpark „Riffgat“ vor Borkum zu der von der One-Dyas B. V. geplanten Gasförderplattform „N05-A“ im niederländischen Hoheitsgewässer.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 erteilte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) der One-Dyas B. V. eine wasserrechtliche Genehmigung zur Verlegung des geplanten Seekabels. Die One-Dyas B. V. wurde dabei zur Leistung eines Ersatzgeldes wegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet.
In den folgenden Jahren wurden Informationen über das mögliche Vorkommen von Biotopen des Typs „Steinige Riffe im Sublitoral“ im Trassenbereich bekannt. Die DUH erhob im Juni 2024 Widerspruch gegen die Genehmigung, der am 19. Juli 2024 abschlägig beschieden wurde. Am selben Tag erließ der NLWKN einen weiteren Bescheid, durch welchen er die wasserrechtliche Genehmigung vom 21. Oktober 2022 änderte und die von der One-Dyas B. V. zu leistende Ersatzzahlung erhöhte. Zudem ordnete der NLWKN die sofortige Vollziehung der Genehmigung in der Fassung des Änderungsbescheides an.
Ferner hat der NLWKN der One-Dyas B. V. 2022 und 2024 jeweils eine naturschutzrechtliche Befreiung für die Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope erteilt und diese Befreiungen für sofort vollziehbar erklärt. Auch diesbezüglich hat die DUH Klagen erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verfahren sind unter den Az.: 5 A 2267/24 und 5 B 2235/24 anhängig.
Gegen die wasserrechtliche Genehmigung in der Fassung vom 19. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die DUH am 23. Juli 2024 Klage erhoben. Am 26. Juli 2024 hat sie einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, weil sich die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist.
Nach Auffassung des Gerichts hat der NLWKN bei der Erteilung der Genehmigung die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht eingehalten. Die Genehmigung genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs sowie möglicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und hinsichtlich der Abwägung der naturschutzbezogenen Belange gegen andere, für den Eingriff sprechende Belange. Der NLWKN hat unmittelbar die Kompensation durch ein Ersatzgeld angeordnet und hierdurch die notwendigen vorgelagerten Prüfungsschritte übergangen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der NLWKN und die One-Dyas B. V. können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Einer Entscheidung über das die Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen betreffende vorläufige Rechtsschutzverfahren bedarf es derzeit nicht, da die Wirksamkeit der Befreiungen von der Vollziehbarkeit der wasserrechtlichen Genehmigung abhängig ist.
(c) VG Oldenburg, 07.08.2024