Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 21. April 2023 (Az.: 7 B 1106/23) dem Eilantrag des Antragstellers stattgegeben, soweit dieser sich gegen die Untersagung der Streckenführung einer für den 23. April 2023 beabsichtigten Fahrraddemonstration über die Bundesautobahn 28 (A28) von Wechloy nach Neuenkruge wendet.
Der Antragsteller meldete gegenüber dem Landkreis Ammerland eine Versammlung mit ca. 250 Teilnehmern an, welche sich anlässlich des bundesweiten Aktionstages für die sozialökologische Verkehrswende insbesondere gegen den geplanten Autobahnbau der A20 richtet und deren Streckenverlauf unter anderem über die A28 von Wechloy bis Zwischenahner Meer verlaufen sollte.
Der Landkreis Ammerland erließ mit Bescheid vom 17. April 2023 – u. a. – eine versammlungsrechtliche Beschränkung, mit welcher der Streckenverlauf der Fahrraddemonstration dahingehend verändert wurde, dass dieser nunmehr nicht mehr über die Autobahn, sondern stattdessen über die Landstraße durch die Ortschaften Ofen, Wehnen und Westerholtsfelde führen soll.
Der Antragsteller ging mit einem Eilantrag unter anderem gegen diese Änderung der Routenführung vor. Dabei reduzierte er die über die A28 verlaufende Strecke auf den Abschnitt zwischen Wechloy und Neuenkruge.
Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, weil die versammlungsrechtliche Auflage betreffend die Änderung des Streckenverlaufs über die A28 unter Berücksichtigung der Reduzierung des Abschnitts aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.
Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vorliegend dem Interesse des Antragstellers, für die Fahrraddemonstration auch den Autobahnabschnitt der A28 zwischen Wechloy und Neuenkruge zu nutzen, ein höheres Gewicht zukommt, als dem Interesse der Verkehrsteilnehmer, Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu vermeiden. Denn angesichts des konkreten örtlichen und thematischen Bezugs der angemeldeten Versammlung zur Autobahn sowie der konkreten Umstände, nämlich dass die Fahrraddemonstration an einem Sonntag in der Zeit von 10 Uhr bis 13 Uhr stattfinden soll, anlässlich dessen nicht mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, und zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, ist weder von unzumutbaren Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs noch von erhöhten Gefahren für die Versammlungsteilnehmer oder die übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Ammerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 21. April 2023