Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 16. April 2024 (Az. 5 B 1120/23) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin, einer Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, auf dem Putenzucht betrieben wird, stattgegeben.
Der Landkreis Oldenburg erteilte im Jahr 2021 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Schießstandes für Handfeuerwaffen auf dem Gelände der ehemaligen Standortschießanlage der Bundeswehr in Ahlhorn.
Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den der Landkreis bislang nicht entschieden hat. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtschutz an das Gericht begehrte die Antragstellerin, dass die Bauarbeiten nicht fortgesetzt und der Betrieb des Schießstandes nicht aufgenommen werden darf, bis über den Widerspruch entschieden ist. Die Antragstellerin befürchtet eine Beeinträchtigung der Putenmast durch von den Bauarbeiten und dem Schießbetrieb ausgehenden Lärm.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass im Rahmen der Genehmigungserteilung nicht ausreichend untersucht wurde, welchen Lärmimmissionen die gehaltenen Puten durch den späteren Schießbetrieb ausgesetzt sind und wie sich diese auf die Tiere auswirken. Die Einschätzung des Landkreises, es komme zu keiner Beeinträchtigung der Puten, weil während des früheren Betriebes der Standortschießanlage durch die Bundeswehr keine Schwierigkeiten mit dem damaligen Inhaber des Putenmastbetriebes bekannt geworden seien, hält das Gericht nicht für überzeugend. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich die Art und Weise der Putenmast seitdem verändert hat und auch der Betrieb der geplanten Schießanlage u.a. hinsichtlich der Richtungen, in die geschossen wird, von der Nutzung der früheren Standortschießanlage abweicht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegt werden.
(c) VG Oldenburg, 23.04.2024