Die Klagen des rheinland-pfälzischen Landesverbands des BUND für Umwelt und Naturschutz, der Ortsgemeinde Otterstadt sowie der Verbandsgemeinde Rheinauen gegen den vom beklagten Landesamt für Geologie und Bergbau im Juni 2022 erlassenen Hauptbetriebsplan für Aufsuchungsmaßnahmen an der Lokation „Otterstadt“ des Erdölbetriebes Otterstadt der Neptune Energy Deutschland GmbH haben keinen Erfolg. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 13. März 2024 entschieden.
Die zum Verfahren beigeladene Neptune Energy Deutschland GmbH, die zur Aufsuchung von Kohlen-wasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen im Erlaubnisfeld „Römerberg-Speyer“ berechtigt ist, plant in diesem Rahmen eine vermutete Erdöllagerstätte bei Otterstadt zu erkunden. Dazu möchte sie auf ihrem 1,2 ha großen Grundstück in der Gemarkung Otterstadt Anlagen für eine Aufsuchungsbohrung errichten und diese von dort aus betreiben.
Im Rahmen des bereits im Jahre 2016 eingereichten Antrags der Beigeladenen auf Zulassung des Hauptbetriebsplans hatte diese auch Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung eingereicht. Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, ließ er mit Bescheid vom 23. Juni 2022 den Hauptbetriebsplan für die Aufsuchungsmaßnahmen zu. Nach den Nebenbestimmungen wurde die Zulassung u.a. befristet bis zum 30. Juni 2024 erteilt. Ferner legte der Beklagte fest, dass die Entnahme 500 t pro Tag nicht überschreiten dürfe. Schließlich sei für die Errichtung des Bohrplatzes und der Tiefbohrung vor Durchführung der Tätigkeiten je ein Sonderbetriebsplan aufzustellen und zuzulassen.
Dagegen legten der BUND, die Ortsgemeinde Otterstadt sowie der Verbandsgemeinde Rheinauen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Mai 2023 zurückwies.
Die Kläger erhoben hiergegen fristgerecht Klage. Der BUND machte u.a. geltend, der angefochtene Hauptbetriebsplan sei wegen fehlerhaftem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtwidrig. Es liege auch ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Vorschriften vor. Die Ortsgemeinde Otterstadt führte u.a. aus, durch das Vorhaben werde die gemeindliche Planung dadurch nachhaltig gestört, dass sich ein vorhabenbedingter erheblicher Lärmzuwachs auf wesentliche Teile von Baugebieten auswirke, die in Bebauungsplänen ausgewiesen seien. Die Verbandsgemeinde Rheinauen berief sich ferner darauf, sie könne sich ebenfalls gegen den Hauptbetriebsplan wenden, da die gesetzliche Übertragung der Flächennutzungsplanung auf die Verbandsgemeinde dazu führe, dass die Kompetenz insoweit in vollem Umfang ihr zustehe.
Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klagen nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am gestrigen Tag abgewiesen. Die Begründungen liegen schriftlich noch nicht vor; die Urteile werden den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr., Urteile vom 13. März 2024 – 5 K 564, 565 und 566/23.NW
(c) VG Neustadt, 14.03.2024