Die Klage des DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim e.V., mit der er die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Moschee anstrebt, wurde von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen.
Der Kläger hatte im Juni 2019 einen Bauantrag zur Errichtung einer Moschee mit einer Nutzfläche von ca. 2.226 m², zwei Kuppeln und zwei Minaretten gestellt. Der Bauantrag wurde vom beklagten Landkreis Germersheim abgelehnt. Gegen die Ablehnung hat der Kläger im August 2022 Klage erhoben.
In ihrem Urteil führt die Kammer zunächst aus, dass der Rechtsansicht des Landkreises Germersheim, der Bebauungsplan lasse den Neubau der Moschee bereits grundsätzlich nicht zu, nicht gefolgt werden könne. Der Bebauungsplan weise ein besonderes Wohngebiet aus. Dort seien sog. „Anlagen für kirchliche Zwecke“, zu denen auch eine Moschee zähle, dem Grunde nach zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sei. Dabei komme es darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen – hier insbesondere Belastungen durch Lärm und Verkehr – der Nachbarschaft zumutbar seien.
Um beurteilen zu können, ob die Immissionen, die die Moschee erwarten lasse, die Grenze des Zulässigen überschreiten oder nicht, müsse allerdings klar sein, welche Immissionen zu erwarten seien, was vorliegend indessen nicht der Fall sei. Nach dem bisherigen Inhalt des Bauantrags lasse sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werde, denn die Angaben im Bauantrag seien zum großen Teil unplausibel. Sie könnten daher nicht als Grundlage einer Baugenehmigung dienen.
So sei für die Kammer nicht hinreichend deutlich, von wie vielen Personen die Moschee tatsächlich genutzt werden würde. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 Personen begrenzt. Bei diesem Wert handele es sich aber nicht um eine realistische Prognose. Es sei mit mehr Moscheebesuchern zu rechnen, da die geplante Moschee eine doppelt so große Nutzfläche erhalten solle, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück. Die Fläche der Gebetsräume solle auf das Anderthalbfache des Bestandes vergrößert werden. Die aktuell betriebene Moschee werde bereits jetzt zu verschiedenen Ereignissen (insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten) von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert, was sich aus den eigenen Angaben des Klägers und den vom ihm erstellten Tätigkeitsberichten ergebe. Hinzu komme, dass bereits jetzt schon nicht nur Vereinsmitglieder, sondern auch eine nicht unerhebliche Zahl von Gläubigen die Moschee nutze, die weiter als 3 km von Germersheim entfernt wohnen. Die geplante Moschee werde auch deutlich attraktiver, weil sie zwei Kuppeln sowie zwei Minarette erhalten solle. Es sei – auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Anliegens des Klägers, den Gläubigen künftig eine optisch ansprechende und komfortable Moschee bieten zu können – naheliegend, dass die erhebliche Steigerung der räumlichen Kapazität dazu führe, deutlich mehr Gläubigen als bisher einen angemessenen Raum für ihre religiöse Betätigung zu bieten. Nur so erkläre sich auch die Bereitschaft des Klägers, als relativ kleiner Verein mit nur 491 Mitgliedern, Baukosten i.H.v. bis zu sieben Millionen Euro aufzuwenden.
Ein weiteres Problem stelle das Stellplatzkonzept dar. Der Kläger plane die Einrichtung von insgesamt 66 Stellplätzen, von denen in der Zeit von 22:00 bis 23:00 Uhr nur 15 zugänglich sein sollen. Hintergrund der Sperrung der Parkplätze in der Nachtzeit sei, dass ein vom Kläger beauftragtes Lärmschutzgutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei einem Vollbetrieb des Parkplatzes zur Nachtzeit die Höchstwerte für zulässige Lärmimmissionen im Wohngebiet überschritten würden. Es dränge sich die Vermutung auf, dass zwar das Stellplatzkonzept im Bauantrag der Lärmproblematik angepasst worden sei, allerdings für den tatsächlichen Betrieb davon auszugehen sei, dass – jedenfalls im Fastenmonat Ramadan – auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Pkw die Moschee anfahren würden, da auch insoweit mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei. Der durch den übrigen Parksuchverkehr verursachte Lärm sei baurechtlich der Moschee zuzurechnen, weil er von ihr ausgelöst werde. Hinzu komme, dass auch schon jetzt, wo nur die kleinere Moschee betrieben werde, regelmäßig problematische Situationen aufgrund von parkenden Pkw (die teilweise auch verkehrswidrig abgestellt würden) in dem Wohngebiet entstünden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25. April 2023 – 4 K 493/22.NW