Recht & Politik

Hagenbach: Nutzungsuntersagung für Getränkemarkt rechtmäßig

Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Eilantrag gegen die Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Betrieb eines Getränkemarktes in Hagenbach abgelehnt.

Für den bereits seit den 1990er Jahren betriebenen Getränkemarkt wurde im Jahr 2020 von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Landkreis Germersheim eine Baugenehmigung erteilt. 

Die hiergegen von einem Nachbarn des Getränkemarktes erhobene Klage hatte Erfolg. Die Baugenehmigung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. September 2023 aufgehoben (4 K 1035/22.NW). Der Getränkemarkt sei nicht genehmigungsfähig. Er befinde sich in einem reinen Wohngebiet und verkaufe seine Waren überwiegend offen im Hof. Zugleich erziele er seine Umsätze zu mindestens 50% aus Geschäften mit Kunden und Kundinnen aus dem weiteren Einzugsbereich. Hierfür werde der Markt bei realitätsnaher Betrachtung mit Kraftfahrzeugen angefahren. Nach dem Ergebnis eines Lärmgutachtens überschreite der bei dem Betrieb des Marktes erzeugte Lärm die für ein reines Wohngebiet geltenden Grenzwerte deutlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem Gebiet, in dem sich der Markt befinde, nicht um ein reines, sondern um ein allgemeines Wohngebiet handele, könne der Betrieb nicht genehmigt werden. Eine Genehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet setze voraus, dass der Getränkemarkt der Versorgung der Bewohner des Gebiets diene. Dies sei angesichts eines Umsatzes von über 50% aus überörtlichen Geschäften nicht der Fall.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte keinen Erfolg. 

Nachdem der Getränkehandel gleichwohl weiter betrieben wurde, erließ die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 eine auf § 81 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Nutzungsuntersagung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.

Nach § 81 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung solcher Anlagen untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.

Der gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Eilantrag wurde mit Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. Januar 2025 abgelehnt.

Der Betrieb des Getränkemarktes sei unzulässig. Die in dem Urteil vom 15. September 2023 dargelegten Gründe hätten weiter Bestand. Das Urteil sei mittlerweile rechtskräftig geworden. Eine signifikante Umstrukturierung des Betriebs habe seitdem nicht stattgefunden. Angesichts des danach offenbar bewusst illegalen Weiterbetriebs des Getränkemarktes liege auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor, da die Betreiberin ersichtlich nicht geneigt sei, sich an geltendes Recht zu halten. Von dem illegalen Getränkehandel gehe eine negative Vorbildwirkung aus, die schnellstmöglich zu unterbinden sei. Selbst wenn in der Zwischenzeit aufgrund möglicher Veränderungen der betrieblichen Strukturen von einer offenen Erfolgsaussicht auszugehen wäre, müssten die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin gegenüber den Interessen der Nachbarn zurückstehen. Denn diese seien durch den jahrelangen (illegalen) Betrieb des Getränkehandels, den damit verbundenen Lärm und das verursachte Verkehrsaufkommen bereits erheblich beeinträchtigt worden. Die Bauaufsichtsbehörde habe die Nutzungsuntersagung auch zu Recht gegen die Betreiberin des Getränkehandels als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt und unmittelbare Nutzerin gerichtet.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. Januar 2025 – 4 L 1464/24.NW 

VG Neustadt, 06.02.2025

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