Die der Stadt Freinsheim erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes mit insgesamt 85 Pkw-Stellplätzen und drei Motorradabstellplätzen im Süden der Stadt verletzt einen Anwohner nicht in seinen subjektiven Rechten. Das geht aus einem Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 4. März 2025 hervor.

Der Antragssteller ist Eigentümer einer in einem Mischgebiet gelegenen Eigentumswohnung südlich der Altstadt von Freinsheim. In der näheren Umgebung befindet sich eine größere bisher unbebaute Freifläche, die die Stadt Freinsheim künftig als öffentlichen und privaten Parkplatz nutzen möchte. Hierfür hat sie einen Bebauungsplan aufgestellt, der die betreffenden Grundstücke als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ (Parkfläche) ausweist. Der Parkplatz ist Bestandteil des im Rahmen des städtebaulichen Sanierungsprogramms „Historische Stadtbereiche“ erarbeiteten und durch den Stadtrat beschlossenen Sanierungsrahmenplans der Stadt Freinsheim. Das Verkehrskonzept sieht an diesem Standort die Möglichkeit vor, in Ergänzung zu den bereits vorhandenen Entlastungsparkplätzen im Westen, Nordosten und Osten der Altstadt, auch im Süden einen Entlastungsparkplatz zu realisieren. 

Im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans holte die Stadt Freinsheim im März 2021 ein Schallgutachten ein. Am 5. März 2024 erteilte der Landkreis Bad Dürkheim der Stadt Freinsheim eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes mit insgesamt 85 Pkw-Stellplätzen und drei Motorradabstellplätzen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Die Bauarbeiten an dem Parkplatz haben Mitte Februar 2025 begonnen. 

Am 17. Februar 2025 hat der Antragsteller daneben um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Baugenehmigung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. 

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 4. März 2025 abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung in Bezug auf den Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Dies folge aus den Berechnungen in der schalltechnischen Untersuchung vom 8. März 2021. Danach werde in Bezug auf den künftigen Parkplatzlärm der maßgebliche Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht annähernd erreicht. Was die Veränderung des Verkehrslärms auf der Anliegerstraße, die baulich nicht verändert werde, anbetreffe, sei eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Antragsteller ebenfalls nicht zu erkennen. 

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 4. März 2025 – 5 L 181/25.NW  

VG Neustadt/WStr. 05.03.2025

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