Die von der Stadt Neustadt/Weinstraße (im Folgenden: Beklagte) gegenüber der Veranstalterin (im Folgenden: Klägerin) einer für Sonntag, den 19. Mai 2024 angemeldeten Versammlung in Neustadt/Weinstraße angeordnete Auflage – Begrenzung des Einsatzes von Trommlern und Musikanten auf eine Höchstzahl von 15 Personen und Trommeln – war rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. in einem Urteil vom 9. Dezember 2024 entschieden.

Im Frühjahr 2024 meldete die Klägerin bei der Beklagten eine Versammlung für den 19. Mai 2024 im Stadtteil Hambach mit dem Motto „Hambacher Fest 2024 – demokratisch und freiEinig“ an. Die erwartete Teilnehmerzahl gab die Klägerin zuletzt mit 3.000 – 5.000 Personen an. Die Versammlung sollte um 11 Uhr mit einer Auftaktkundgebung auf dem Parkplatz Festwiese beginnen und anschließend durch die Innenstadt und den Stadtteil Hambach über die Busschleife am Fuße des Hambacher Schlosses über die Schlossstraße und Eichstraße zum Parkplatz in der Dammstraße führen und gegen 17 Uhr mit einer Abschlusskundgebung enden. 

Mit Bescheid vom 8. Mai 2024 ordnete die Beklagte mehrere Auflagen an, u.a. aus Lärmschutzgründen eine Begrenzung des Einsatzes von Trommlern und Musikanten auf eine Höchstzahl von 15 Personen und Trommeln (Auflage Nr. 10). 

Die Klägerin legte gegen die genannten Auflagen Widerspruch ein und suchte kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung nach, die Auflage sei nicht gerechtfertigt. Als Veranstalterin einer Versammlung sei sie berechtigt, die Versammlung so auszugestalten, dass sie hiermit maximale Außenwirkung erzielen könne. Deshalb komme es nicht darauf an, ob sich Anwohner gestört fühlten. Ferner habe die Beklagte nicht das mildeste Mittel gewählt. So könnten Beschränkungen dahingehend getroffen werden, dass zwischen einzelnen Gruppen von Trommlern Abstände einzuhalten seien, so dass eine punktuelle Lärmüberschreitung nicht stattfinden könne. Darüber hinaus könnten Intervallzeiten festgelegt werden, so dass jede Gruppe von Trommlern ein Zeitfenster (15 Minuten) habe und hiernach mindestens fünf Minuten Ruhepause einzulegen habe.

Die 5. Kammer des Gerichts lehnte den Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 16. Mai 2024 – 5 L 546/24.NW – (s. die Pressemitteilung 9/24) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Mai 2024 – 10 B 10522/24.OVG – zurück. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2024 – 1 BvR 1255/24 – nicht zur Entscheidung an.

Die Versammlung fand daher am Sonntag, 19. Mai 2024, unter Einhaltung aller Auflagen aus der Verfügung der Beklagten vom 8. Mai 2024 mit weniger als 1.000 Personen statt.

Am 14. Juni 2024 erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der Auflage Nr. 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 feststellen zu lassen. Hieran habe sie ein schützenswertes Interesse, da sie auch in Zukunft ähnliche Versammlungen anmelden und durchführen wolle und zu erwarten sei, dass die Beklagte erneut eine solche Auflage aussprechen werde. Die Auflage Nr. 10 sei rechtswidrig weil unverhältnismäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Verteilung der mitgeführten Trommeln auf den ganzen Demonstrationszug unter Einhaltung von Abständen zwischen den Trommeln oder eine Festlegung von Trommelintervallen nicht umsetzbar sein sollte. 

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. Folgendes ausgeführt:

Zwar habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflage, da Wiederholungsgefahr bestehe. Denn die Klägerin habe dargelegt, dass sie auch in Zukunft vergleichbare Versammlungen mit Demonstrationszug zum Hambacher Schloss unter dem Einsatz von Trommeln durchführen möchte.

In der Sache sei die Auflage Nr. 10 des Bescheids vom 8. Mai 2024 aber rechtmäßig gewesen. An den Ausführungen im Beschluss vom 16. Mai 2024 – 5 L 546/24.NW – (s. die Pressemitteilung 9/24) werde nach nochmaliger Prüfung festgehalten. Insbesondere sei die Auflage Nr. 10 verhältnismäßig. Angesichts der Gefahr für gewichtige Rechtsgüter Dritter sei die umstrittene Maßnahme auch aufgrund der Erfahrungen bei vorangegangenen gleichartigen Versammlungen unter dem Einsatz von Trommeln geeignet und erforderlich gewesen, die Lärmbelastung zu reduzieren. Ein gleich effektives, milderes Mittel sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich. Deren Vorschlag, eine unbegrenzte Anzahl an Trommeln jeweils 15 Minuten spielen zu lassen und sodann fünfminütige Ruhepausen anzuordnen, sei neben den bestehenden Problemen einer praktischen Umsetz- und Durchsetzbarkeit bereits kein geeignetes Mittel, um eine Lärmreduzierung zu bewirken, da während der jeweils 15-minütigen Spielzeit eine solche gerade nicht eintrete. Hieran ändere auch eine sich daran anschließende Ruhepause von 5 Minuten nichts. Auch eine örtliche Beschränkung der Auflage auf die Gebiete mit direkt angrenzender Wohnbebauung sei nicht als gleich geeignetes milderes Mittel in Betracht gekommen, weil mit der Auflage nicht nur die Wohnbevölkerung geschützt werden sollte, sondern gerade auch die Versammlungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sowie Ordnungskräfte, die sich mit dem Demonstrationszug bewegten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Dezember 2024 – 4 K 668/24.NW

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