
Die Entscheidung der Bezirksregierung Münster, einem Krankenhaus im Kreis Steinfurt ab dem 1. April 2025 die Leistungsgruppen Revision Hüftendoprothese (14.3) und Revision Knieendoprothese (14.4) nicht zuzuweisen, ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster mit Beschluss vom heutigen Tag in einem gegen die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 gerichteten Eilverfahren entschieden.
Aus der Sicht des Gerichts hat die Bezirksregierung zwar den tatsächlichen Bedarf an den im Streit stehenden Operationen zutreffend prognostiziert. Die Auswahlentscheidung unter den jeweils über 30 Krankenhäusern, die Zuweisungsanträge gestellt haben, war jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerhaft. In beiden Leistungsgruppen hat das Gericht Fehler bei der Berücksichtigung von Fallzahlen in den vorangegangenen Jahren festgestellt: Zugunsten ausgewählter Kliniken wurden mehrere Standorte eines Trägers zusammen betrachtet („Bündelung der Fallzahlen“). Damit wurden Krankenhäusern Hüft- und Knierevisionsfälle zugewiesen, die für sich betrachtet in den vergangenen Jahren nur wenige solche Operationen durchgeführt hatten. Dieses Vorgehen widerspricht der Annahme, dass Fallzahlen aus der Vergangenheit Rückschlüsse auf erworbene Erfahrungen, Qualität und Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses erlauben. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Krankenhäuser, die gebündelt betrachtet worden sind, bereits in der Vergangenheit standortübergreifend zusammengearbeitet haben – eine solche trägerinterne Konzentration sei erst in Zukunft beabsichtigt. Zudem sah es das Gericht als erheblich bedenklich an, dass vereinzelt Standorte mehr als die doppelte von ihnen selbst beantragte Fallzahl zugewiesen bekommen haben. Ob die Krankenhäuser so viel mehr Fälle versorgen könnten als selbst angegeben, ohne die Behandlungsqualität zu gefährden, sei fragwürdig.
Ohne das nun beanstandete Vorgehen hätte die Bezirksregierung auch Krankenhäusern mit geringeren Fallzahlen die Leistungsgruppen zuweisen müssen, um den Bedarf an Hüft- und Kniegelenksrevisionen zu decken, sodass nicht auszuschließen ist, dass auch dem Klinikum der Antragstellerin die Behandlungen zugeteilt worden wären.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 9 L 141/25
VG Münster, 27.03.2025