Die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung Münster, nach der es einem Krankenhaus im Kreis Coesfeld ab dem 1. April 2025 untersagt ist, tiefe Rektumeingriffe (Leistungsgruppe 16.5) vorzunehmen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Das hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster mit Beschluss vom heutigen Tag in einem gegen die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 gerichteten Eilverfahren entschieden.

Bezirksweit hatten 27 Krankenhäuser die Zuweisung entsprechender Fälle beantragt. Da die Zahl der begehrten Zuweisungen die prognostizierten Fallzahlen erheblich überschritt, hatte die Bezirksregierung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Mit der Auswahl strebte sie eine größere Konzentrierung an, da die in Rede stehenden Operationen hochkomplex und risikobehaftet seien und für den Erfolg der Behandlung entscheidend sei, dass diese durch ein spezialisiertes Krankenhaus erfolge. Deshalb entschied sich die Bezirksregierung, nur solche Kliniken zu berücksichtigen, die besonders viele zuvor festgelegte Auswahlkriterien erfüllen und zuletzt mindestens 25 Fälle im Jahr behandelt haben.

Aus der Sicht des Gerichts weist diese Entscheidung bezogen auf die Antragstellerin keine durchgreifenden Ermessensfehler auf. Gerade bei Eingriffen mit hoher medizinischer Komplexität, die zudem weitestgehend planbar sind, ist das Anliegen des Krankenhausplanes einer Konzentrierung zum Abbau der Mehrfachvorhaltung, zur Bündelung von Personal und zur Gewinnung von Routine rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat die Bezirksregierung auch bei Mitbewerbern der Antragstellerin mehrere Standorte gemeinsam betrachtet („Bündelung der Fallzahlen“, vergleiche hierzu auch die weitere Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster vom heutigen Tag, Aktenzeichen 9 L 141/25). Dieser Fehler wirkt sich jedoch nicht zu Lasten der Antragstellerin aus, denn sie wäre auch ohne die Bündelung wegen der Überlegenheit konkurrierender Krankenhäuser im Bereich der tiefen Rektumeingriffe nicht zum Zuge gekommen. Es steht eine ausreichend große Zahl an Krankenhäusern mit hinreichender Kapazität zur Verfügung, die wenigstens sechs von neun zuvor festgelegten Auswahlkriterien erfüllen und der Antragstellerin, die selbst nur fünf Kriterien erfüllt, damit vorgehen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 9 L 176/25

VG Münster, 27.03.2025

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