Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 (Az. M 26b S 22.3317) hat das Bayerische Verwaltungsgericht München den Eilantrag eines an Affenpocken erkrankten Bürgers, der unter anderem gegen eine vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnete Absonderung („Quarantäne“) vorgegangen ist, hinsichtlich der Absonderungsanordnung abgelehnt. Mit dieser Absonderungsanordnung wurde dem Antragsteller untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes während der Dauer der angeordneten Absonderung zu verlassen.
Die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht München kam in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die Absonderungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller muss daher der Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes weiterhin Folge leisten.
Die Absonderungsanordnung ist nach Auffassung der zuständigen Kammer nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verhältnismäßig. Die Kammer folgte dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass sich eine Infektion mit Affenpocken nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern übertrage. Die Erkrankung ist weder auf Männer beschränkt noch setzt die Übertragung dieses Virus einen sexuellen Kontakt voraus, sondern kann auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen geschehen. Auch wenn die Krankheit bei den gegenwärtig Betroffenen überwiegend mild verläuft und nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering ist, so ist gegenwärtig davon auszugehen, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Daher sollte die weitere Verbreitung der Affenpocken nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts, der sich die zuständige Kammer anschließt, so gut wie möglich verhindert werden. Trotz der starken Belastung des Betroffenen durch die häusliche Absonderung überwiegt nach Einschätzung der Kammer der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Auch die Dauer der angeordneten Absonderung von 21 Tagen gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome hält die zuständige Kammer der Empfehlung des Robert Koch-Instituts folgend für voraussichtlich rechtmäßig.
Gegen die Entscheidung (M 26b S 22.3317) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht München, Pressemitteilung vom 7. Juli 2022