Wegen nicht artgerechter Haltung und Unterbringung von Katzen muss eine Halterin ihre Tiere mit sofortiger Wirkung in überwiegender Zahl abgeben; zugleich wurde ihr die Zucht von Katzen untersagt. Eine entsprechende tierschutzrechtliche Verfügung bestätigte das Verwaltungsgericht Mainz im vorläufigen Rechtschutzverfahren in wesentlichem Umfang.

Die Antragstellerin hielt eine Vielzahl von Rassekatzen in dem von ihr bewohnten Haus. Auf ihrem Anwesen betreibt sie außerdem eine Hundezucht. Bei mehreren Kontrollen von Amtstierärzten wurde festgestellt, dass die – seinerzeit – 19 Katzen auf verschmutztem, engen Raum untergebracht und nicht angemessen gepflegt und ernährt werden. Einige der Tiere sind daher nach den ärztlichen Ermittlungen in ihrer Entwicklung und ihrem Verhalten eingeschränkt, teilweise sind sie auch erkrankt. Daraufhin ordnete der Antragsgegner mit sofortiger Wirkung an, dass die Antragstellerin ihre Katzenhaltung auf vier Tiere zu reduzieren und die überzähligen Katzen (unter Nachweis) zu verkaufen bzw. abzugeben hat. Des Weiteren hat sie die verbleibenden Katzen zu chippen und unfruchtbar machen zu lassen. Schließlich wurde ihr ab sofort die Katzenzucht untersagt. Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht. Sie bestreitet die Feststellungen der Amtstierärzte und macht geltend, sie beruhten auf bloßen Momentaufnahmen. Die Katzen würden artgerecht gehalten. Jedenfalls seien die behördlichen Anordnungen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag weitgehend ab.

Die tierschutzrechtlichen Anordnungen seien überwiegend offensichtlich rechtmäßig. Weil die Antragstellerin keine artgerechte Haltung der zahlreichen Katzen sicherstellen könne, sei insbesondere die Anordnung, die Katzenhaltung auf vier Tiere zu reduzieren, gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der fachlichen Feststellungen der amtlichen Tierärzte zu zweifeln, denen das Tierschutzgesetz und die Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zuweise. Vielmehr bestünden Zweifel an der Sachkunde der Antragstellerin, die konkreten Beanstandungen in der Vergangenheit auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen sei und bisher kaum Einsicht in ihr (Fehl-)Verhalten gezeigt habe. Des Weiteren sei die Anordnung, die verbleibenden Katzen unfruchtbar zu machen, rechtlich nicht zu beanstanden. Es müsse Vorsorge vor einer unkontrollierten Fortpflanzung der Katzen getroffen werden, um auch künftig eine tierschutzwidrige Haltung zu vieler Tiere auf engem Raum durch die Antragstellerin zu verhindern. Die Untersagung der Katzenzucht sei als flankierende Maßnahme zur Sicherung eines beschränkten Tierbestands ebenfalls rechtmäßig. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit bereits wiederholt unerlaubt eine Katzenzucht betrieben. Allein die Anordnung, die verbleibenden Katzen chippen zu lassen, erweise sich als unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel die Erstellung von Bildmaterial zur Identitätsfeststellung der Tiere ausreichend sei.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 28. Juni 2024, 1 L 268/24.MZ)

(c) VG Mainz, 04.07.2024

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