Der Antragsteller wandte sich mit dem am gestrigen Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die für morgen vorgesehene Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag von Sachsen-Anhalt. Er vertrat die Ansicht, die Ausgestaltung des Wahlverfahrens ohne vorherige Ausschreibung verstoße gegen das aus der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union folgende Transparenzgebot.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung habe, sei nicht anwendbar. Die Vorschrift erfasse nicht Wahlämter auf Zeit, die durch eine Wahl durch den Landtag besetzt werden, wenn diese Ämter organisatorisch oder funktionell zum Bereich der obersten Staatsorgane gehörten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz sei organisatorisch dem Landtag von Sachsen-Anhalt zugeordnet. Seine Funktion bestehe in der unabhängigen Kontrolle der Beachtung datenschutzrechtlicher Belange gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen und damit auch gegenüber obersten Verfassungsorganen. Da sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung des
Art. 33 Abs. 2 GG nicht berufen könne, könne dahinstehen, ob sein Einwand, die Ausgestaltung des Wahlverfahrens genüge dem aus der Datenschutzgrundverordnung folgenden Transparenzgebot nicht, zutreffend sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 5 B 218/23 MD
Beschluss vom 27.06.2023
(c) VG Magdeburg, 27.06.2023