Der Antragsteller, u. a. Inhaber einer Professur an der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, war im Dezember 2021 durch die Universität vorläufig des Dienstes enthoben worden. Daneben hatte die Universität im April 2022 den Einbehalt von 20 % der Dienstbezüge ausgesprochen. Sie warf dem Antragsteller u. a. die Nichterfüllung bzw. unzureichende Erfüllung seiner Lehrverpflichtung vor.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor dem Disziplinargericht bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit seinem Begehren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Das Gericht hat die Anträge des Antragstellers abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Maßnahmen bestünden.
Es sei gegenwärtig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe, welches die Prognose rechtfertige, dass der Antragsteller wahrscheinlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. So ließen die den disziplinarrechtlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Unterlagen den Schluss zu, dass er, obgleich die Lehrverpflichtung von Professoren eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses darstelle, dieser Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 nicht selbst nachgekommen sei, sondern die Durchführung der Vorlesungen „delegiert“ habe.
Ferner ließen die Unterlagen den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Lehrverpflichtung im Wintersemester 2020/21 nur unzureichend nachgekommen sei.
Zu dieser Zeit seien aufgrund der bestehenden Pandemiebedingungen Vorlesungen digital durchzuführen gewesen. Der Antragsteller habe jedoch erst nach dem Ende der Vorlesungszeit entsprechende Präsentationen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sei kritisch zu beleuchten, dass der Antragsteller aus einem zeitweiligen Krankenstand heraus zwar an der Erstellung verschiedener Podcast-Folgen mitgewirkt, aber eine Vorbereitung digitaler Vorlesungen unterlassen habe.
Eine Lehrveranstaltung im Sommersemester 2021 habe der Antragsteller unberechtigt abgesagt.
Auch die Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge erachtete das Gericht aufgrund der zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für rechtmäßig. Da der Antragsteller keinen Dienst leiste, habe er eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung hinzunehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: 15 B 36/22 MD
(c) VG Magdeburg, 31.08.2023