Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 25. März 2025 die Klagen zweier Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt sowie eines ehemaligen Mitglieds der AfD Sachsen-Anhalt gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidungen teilte die Kammer Folgendes mit: Die Kammer sei zu dem Schluss gelangt, dass den Klägern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle, da sie Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt seien bzw. die AfD Sachsen-Anhalt unterstützt hätten. Die AfD Sachsen-Anhalt sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolge. Aus den Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zur Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung, welche die Materialsammlung einer Vielzahl an Zitaten von u.a. Vorstandsmitgliedern der AfD Sachsen-Anhalt, Landtags- und Bundestagsabgeordneten der AfD Sachsen-Anhalt sowie einzelnen Gebietsverbänden der AfD Sachsen-Anhalt enthalte, werde in einer Gesamtschau deutlich, dass die AfD Sachsen-Anhalt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme. Die AfD Sachsen-Anhalt – so die Kammer weiter – untergrabe die in Art. 1 Abs. 1 GG universell garantierte Menschenwürde fortlaufend, indem sie den Gedanken des sog. „Ethnopluralismus“ fördere und verbreite. Sie richte sich auch fortlaufend gegen den Kerngehalt der Menschenwürde, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen pauschal negative Eigenschaften zuschreibe. Auch wende sich die AfD Sachsen-Anhalt kämpferisch-aggressiv gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG. Die Materialsammlung belege, dass die Partei die parlamentarisch-repräsentative Demokratie fortlaufend verächtlich mache. Maßgebliche Akteure der AfD Sachsen-Anhalt würden durch ihre Äußerungen nicht nur Machtkritik üben, sondern mit systematischen Beschimpfungen, Verdächtigungen und Verunglimpfungen von Repräsentanten und Institutionen des Staates das Vertrauen der Bevölkerung in die parlamentarische Staatsverfassung als Ganzes in Frage stellen.

In den zur Entscheidung gestellten Fällen habe die Kammer auch keine Ausnahme von der als Folge einer Mitgliedschaft bzw. Unterstützung der AfD Sachsen-Anhalt regelmäßig anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gesehen. Für eine Ausnahme von der Regelvermutung sei es erforderlich, dass sich das einzelne Mitglied bzw. der Unterstützer beharrlich von Verhaltensweisen und Aussagen anderer Mitglieder, die das Auftreten der AfD Sachsen-Anhalt prägten, distanziere. Eine solche Distanzierung sei im Falle der Kläger weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Dass die Kläger seit Jahren über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten, ohne waffenrechtlich auffällig geworden zu sein, genüge für die Annahme des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelvermutung nicht. Ebenso wenig sei ausreichend, dass die Kläger als Mitglieder der AfD Sachsen-Anhalt teilweise nicht mit Äußerungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, aktenkundig seien.

Aktenzeichen: 1 A 149/23 MD; 1 A 191/23 MD; 1 A 201/23 MD

Urteile vom 25.03.2025

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig

VG Magdeburg, 27.03.2025

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