Der Antragsteller, ein Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ wandte sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Entziehung der Waffenbesitzkarte durch die untere Waffenbehörde. Die Behörde begründete den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis damit, dass der Antragsteller als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Es lägen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Da er Mitglied dieser Vereinigung sei und diese zudem unterstütze, erfülle er den Tatbestand der sog. Regelunzuverlässigkeit.
Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte an, im Übrigen lehnte es den Antrag ab.
Soweit der Antrag darauf gerichtet sei, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnungen, die Waffen nebst Munition einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse. Diese Maßnahmen seien aufgrund des erhobenen Widerspruchs derzeit nicht vollziehbar. Der Antragsteller habe zudem seine Waffen bereits in Verwahrung gegeben und seine Waffenbesitzkarten zurückgegeben. Ihm drohe auch nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gerichtet sei, sei der Antrag zulässig und begründet.
Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setze unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besäßen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder eine solche Vereinigung unterstützt haben. Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Vereinigung würden jedoch nicht ausreichen.
Vor diesem Hintergrund erweise sich der auf eine sog. Regelunzuverlässigkeit gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarte des Antragstellers bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Es sei derzeit nichts dafür erkennbar, dass bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine Einstufung der AfD auf Landes- und/ oder Kreisebene aufgrund belastbarer und im Einzelnen nachprüfbarer Tatsachen als gesichert verfassungsfeindlich anzunehmen sei und in der Folge beim Antragsteller ein Fall der Regelunzuverlässigkeit gegeben sei.
Aktenzeichen 1 B 212/22 MD
Beschluss vom 28.02.2023
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 3. März 2023
Rechtlicher Hintergrund: Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder eine solche Vereinigung unterstützt haben.
45 Abs. 2 Satz 1 WaffG legt fest, dass eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.