Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2022 fünf Klagen gegen die Erhebung von Abfallgebühren im Landkreis Stendal für das Jahr 2019 abgewiesen und dabei auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung für das Jahr 2020 geäußert.
Mit ihren Klagen wandten sich mehrere Kläger, sowohl Privatleute als auch Gewerbetreibende, gegen die durch den Landkreis Stendal vorgenommene endgültige Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2019 und die vorläufige Gebührenfestsetzung für das Jahr 2020.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit seinen Urteilen vom 19.09.2022 die Klagen hinsichtlich der endgültigen Gebührenfestsetzung für das Jahr 2019 abgewiesen.
Dazu teilte die Kammer im Wesentlichen mit: Die am 19. März 2020 beschlossene Abfallgebührensatzung für das Jahr 2019, welche rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, sei rechtmäßig. Insbesondere sei die vom Landkreis vorgelegte Gebührenkalkulation nicht rechtswidrig, da der Landkreis im Einzelnen belegt habe, dass er die Zahl der an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden privaten Haushalte und sonstigen Abfallerzeuger, wie z. B. Gewerbebetriebe, öffentliche Einrichtungen sowie Erholungsgrundstücke und Kleingärten ordnungsgemäß ermittelt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch nach Auswertung von Zahlenmaterial des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Zahl der Abfallerzeuger feststellen können.
Für das Gebührenjahr 2020 habe die Kammer dagegen keine abschließende Entscheidung getroffen, da im Laufe des Klageverfahrens die vorläufige Gebührenfestsetzung durch eine endgültige Gebührenfestsetzung ersetzt worden sei und die Beteiligten insoweit die Klageverfahren für erledigt erklärt hätten.
Die betroffenen endgültigen Gebührenfestsetzungen für das Jahr 2020 sind noch Gegenstand von offenen Widerspruchsverfahren.
Nach Ansicht der Kammer – so der Hinweis in der mündlichen Verhandlung – dürfte die im April 2020 verkündete Gebührensatzung für das Jahr 2020 gegen das sog. Schlechterstellungsverbot aus § 2 Absatz 2 Satz 4 KAG LSA verstoßen. Bereits aus diesem Grund dürfte sie rechtswidrig sein und daher nicht als Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 herangezogen werden können. Das Schlechterstellungsverbot solle die abgabenerhebende Körperschaft daran hindern, sich über das rückwirkende Inkrafttreten einer nachträglich geänderten Satzung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden.
Aktenzeichen:
7 A 660/20 MD, 7 A 662/20 MD, 7 A 664/20 MD, 7 A 671/20 MD und 7 A 690/20 MD
Urteile vom 19.09.2022
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, Pressemitteilung vom 20. September 2022