Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Eilantrag abgelehnt, der den Weiterbetrieb des Offshore-Windparks Butendiek betrifft. Damit ist die Stromerzeugung dort vorläufig weiterhin möglich.
Der im Jahr 2002 genehmigte und in den Jahren 2014 bis 2015 errichtete Windpark mit 80 Windenergieanlagen liegt ca. 35 km vor der Insel Sylt in der Nordsee und innerhalb des im April 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes Östliche Deutsche Bucht. Es handelt sich um das wichtigste Gebiet für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee.
Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) gelangte im November 2020 auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Seetauchern zu der Auffassung, dass der Betrieb des Windparks (anders als zuvor angenommen) das Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigt und deshalb gegen naturschutzrechtliche Verbote verstößt. Es erteilte im März 2021 für den weiteren Betrieb des Windparks Ausnahmen von den betroffenen Verboten. Hiergegen wandte sich der Naturschutzbund (NABU) mit einem Eilantrag und einer Klage.
Das Gericht hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass das BfN dem öffentlichen Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu Recht Vorrang eingeräumt hat. Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch eine seit dem 1. Januar 2023 geltende Vorschrift des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf See im überragenden öffentlichen Interesse liegt. In einer ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 geltenden Verordnung der EU ist gleichfalls vorgesehen, dass diesem Interesse Priorität zukommt.
Den Ausgang des Klageverfahrens bewertete das Gericht als offen, weil es an einer den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechenden sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlen könnte.
Weitere von dem NABU betriebene Verfahren, die den Windpark Butendiek zum Gegenstand haben, sind beim Oberverwaltungsgericht Hamburg (1 Bf 255/21) und beim Bundesverwaltungsgericht (7 C 2.22) anhängig.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 14 L 387/22
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 19. Januar 2023