Ein von der Universität zu Köln mit Blick auf den Besuch des israelischen Botschafters gegen einen Studenten der Hochschulgruppe Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband (SDS) verhängtes Hausverbot ist wahrscheinlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 12.01.2024 einem wenige Stunden zuvor gestellten Eilantrag des Studenten stattgegeben.
Am kommenden Montag soll der israelische Botschafter Ron Prosor im Rahmen der „Kölner Gespräche zu Recht und Staat“ in der Universität zu Gast sein. Bei der Veranstaltung soll es um die terroristischen Angriffe der Hamas und die derzeitige Kriegslage im Gazastreifen gehen. In einem bei „Instagram“ veröffentlichten Beitrag wurde dazu aufgerufen, die Veranstaltung zu boykottieren und an Protestaktionen teilzunehmen. Von einem nach vorläufigem Erkenntnisstand wohl dem Studenten zuzurechnenden Instagram-Konto aus wurde dieser Beitrag mit einem „Like“ versehen. Ferner hatte der Student zuvor in einem Beitrag wohl die Parole „from the river to the sea“ verwendet bzw. diese jedenfalls geteilt. Vor diesem Hintergrund verhängte die Universität ihm gegenüber mit Bescheid vom 8. Januar 2024 ein Hausverbot für Sonntag und Montag. Dagegen hat der Student am heutigen Tag einen Eilantrag gestellt.
Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Hausverbot setzt voraus, dass eine Verletzung des Hausfriedens droht. Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Wortlaut des mit einem „Like“ versehenen Beitrags gibt für eine Störung der Veranstaltung nichts her. Im Gegenteil zielt er primär auf einen Boykott (also eine Nichtteilnahme an) der Veranstaltung. Die Verwendung einer – möglicherweise strafbaren – Parole im Internet macht es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller diese Äußerung auch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit zu erwartender Polizeipräsenz tätigen wird. Andere Anhaltspunkte, welche die Prognose rechtfertigen würden, dass der Antragsteller über die angekündigte Teilnahme an der Diskussion hinaus ein Verhalten an den Tag legen wird, das den Ablauf nachhaltig stören wird, hat die Universität nicht vorgetragen. Zudem besteht angesichts der vorgesehenen Personenkontrollen die Möglichkeit, den Antragsteller beim Einlass zu kontrollieren und ihm während der Veranstaltung einen Platz zuzuweisen, der es erlaubt, ihn im Falle von Störungen unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder die Polizei entfernen zu lassen, sodass ein präventives Hausverbot nicht erforderlich ist.
Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 9 L 67/24
(c) VG Köln, 12.01.2024